Die Kanzlei der Sie Vertrauen können

Ambitioniert, Fokussiert & Originell

Unterhalt

Einen in der Praxis sehr wichtigen Teil des Familienrechts und somit auch einen weiterer Schwerpunkt der Arbeit in unserer Kanzlei stellt das Unterhaltsrecht in all seinen Facetten dar. Es regelt die finanziellen Einstandspflichten

- unter Verwandten (Kinder, Eltern) und unter
- Ehegatten sowie den nicht verheirateten Eltern gemeinsamer Kinder untereinander

Die wichtigsten Fallgruppen:

1. Kindesunterhalt

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, soweit die Eltern in der Lage sind, dafür aufzukommen („Leistungsfähigkeit“)
Der Elternteil, bei dem das minderjähriges Kind wohnt, schuldet in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Naturalleistungen (Versorgung, Betreuung, Wohnung usw.) erfüllt. Der nicht betreuende Elternteil schuldet den sog. Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und seinen weiteren Unterhaltsverpflichtungen.

Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, da der Betreuungsunterhalt entfällt.

Die konkrete Bemessung der Unterhaltsverpflichtung orientiert sich an Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt werden (Düsseldorfer Tabelle, Süddeutsche Leitlinien u.a.).

Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen, die ohne eine kompetente juristische Unterstützung nicht erkannt werden und fehlgehen.

2. Trennungsunterhalt

Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen. Der Trennungsunterhalt bestimmt sich nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, seiner Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

3. Nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung.
Beim nachehelichen Unterhalt soll beispielsweise ausgeglichen werden, dass ein Elternteil weiterhin gemeinsame Kinder betreut und daher nicht in Vollzeit arbeiten kann. Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch neu geltend gemacht werden. Selbstverständlich beraten wir Sie dahingehend ausführlich und werden für Sie zum richtigen Zeitpunkt tätig, damit Ihnen keine „Unterhaltslücke“ zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt entsteht.

Aufgrund der Vielzahl an denkbaren Unterhaltsansprüchen beim nachehelichen Unterhalt, der sich aus

• Betreuungsunterhalt
• Ausbildungsunterhalt
• Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
• Unterhalt wegen Krankheit und Alter
• Aufstockungsunterhalt
• Unterhalt aus Billigkeitsgründen

zusammensetzen kann, ist eine fachkundige Beratung und Vertretung unerlässlich.

Neben diesen regelmäßig auftretenden Unterhaltsarten helfen wir Ihnen auch sehr gerne bei:

- Unterhaltsansprüchen der Eltern gegenüber Kindern (häufig auch als Anspruch der Bezirksverwaltung bei Heimunterbringung)
- Unterhalt der nichtehelichen Mutter

Gerne beraten wir Sie darüber, ob in Ihrer konkreten Situation Unterhaltsansprüche bestehen und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach vielen Faktoren und muss daher in jedem Einzelfall konkret bestimmt werden.

Bauen Sie auf viel Erfahrung und professionellem dynamischem Engagement.

„Erfahrung ist viel wert, doch manchmal braucht es die Perspektive mehrerer Generationen und Kooperationspartner“

Rechtsberatung

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

"Gönnen Sie sich die Qualität von Experten"

Kontakt