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Effektive Methoden & innovative rechtliche LösungenErfolg ist unser Anspruch
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Wir bleiben zielstrebig,von Fall zu FallWir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen unsengagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl fürunsere Mandanten ein. Denn jeder Klient wird von unshoch geschätzt und jede Angelegenheit gewürdigt.
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Nachhaltige EntschlossenheitUnsere Strategie ist speziell auf Sie abgestimmt
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Qualifizierte rechtliche UnterstützungWir bilden uns stetig erstklassig für Sie fort.Dadruch können wir Ihnen zu jederzeit eine rechtlicheBeratung und Vertretung auf höchstem Niveau bieten.
Wer wir sind & was wir für Sie tun können
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - und gleichzeitig entscheidend dafür, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Unsere Kanzlei in Fürth spezialisiert sich seit jeher so gut wie ausschließlich auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht.
Durch diese gezielte Ausrichtung unserer Fachbereiche, erstklassige Qualifikationen und fortlaufende Weiterbildungen, können wir Ihnen stets eine ausgezeichnete Beratung und Vertretung zusichern.
Wir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen uns engagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl für unsere Mandanten ein. Unser Ziel ist es eine gesamtheitliche, kompetente, praxisnahe und vor allem verständliche Beratung anzubieten, mit der wir eine langfristig zufriedenstellende Lösungsstrategie erzielen.
Profitieren Sie von unserer unschlagbaren Kombination aus jahrelanger Erfahrung und junger Dynamik. Wir beraten spezialisiert, kompetent, vertrauensvoll und persönlich.
Gönnen Sie sich die Qualität von Experten!
Familienrecht
Familienrechtliche Veränderungen wie Scheidung, Trennung und Streitigkeiten um Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht stellen die meisten Menschen vor extreme emotionale Herausforderungen.
Mit viel Fingerspitzengefühl und umfassender Fachkompetenz begleiten wir Sie durch familiäre Umbrüche.
Erbrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Nachlassplanung, sowie nach dem Erbfall. Insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Testamenten, dem gemeinsamen Ehegattentestament und Erbverträgen.
Eine ausgezeichnete Kanzlei, mit stets individuellen Lösungen
Seit 2004 wurde Herr Rechtsanwalt Lederer vom "FOCUS-Magazin" zu einem der besten 150 Familienrechtsanwälten bundesweit ausgezeichnet.
Im Jahre 2016 gelang es der Kanzlei erneut im Ranking des FOCUS-Magazins aufgenommen zu werden


Ihr herausragender Anwalt

Wolfgang Lederer
Fachanwalt für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch ErbrechtNach wie vor Fachanwalt mit ganzem Einsatz und viel Freude an der Arbeit.
Wichtiges und Neues für Ihr Recht
Zum Thema Erbrecht
- Antragstellerposition entscheidend: Antrag zur Befreiung von Gerichtsgebühren des Testamentsvollstreckers muss durch Erben erfolgen
- Berliner Testament: Wechselbezügliche Verfügungen von kinderlosen Eheleuten sind bindend
- Erbschaft in Marokko: Über den Einsatz außerhalb der EU vererbten Vermögens im Sozialrecht
- Grenzüberschreitende Erbfälle: Angerufenes Gericht des Mitgliedstaats muss Kriterien für subsidiäre Zuständigkeit prüfen
- Grundbuchberichtigung: Pflicht zur Ermittlung von Nacherben von Amts wegen
Erben können unter bestimmten Voraussetzungen im Erbscheinsverfahren von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Erben um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ob diese Gebührenbefreiung des Erben auch für den Testamentsvollstrecker gilt, war Kern eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Der im Jahr 2016 verstorbene Erblasser hatte aufgrund eines handschriftlichen Testaments einen Kinderhospiz e.V. sowie einen Kinderdorf e.V. hälftig zu Erben und zudem eine Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Diese beantragte neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch einen Erbschein zugunsten der eingesetzten gemeinnützigen Vereine. Das Nachlassgericht forderte von der Testamentsvollstreckerin Gerichtskosten für den beantragten Erbschein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolglos.
Auch das OLG war in Abweichung zu einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2016 der Ansicht, dass es für die Gebührenbefreiung nur auf die Position des Antragstellers ankomme. Hieran ändert auch nichts, dass der Antrag dem Interesse der Erben dient. Die Testamentsvollstreckerin muss die Kosten als Antragstellerin daher selbst tragen.
Hinweis: Sofern überhaupt ein Erbschein benötigt wird, empfiehlt es sich, dass ein Antrag unmittelbar durch einen Miterben gestellt wird.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.03.2022 - 21 W 10/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Behalten sich die Eheleute nicht vor, dass der Überlebende nach dem Tod des Ehepartners diese Verfügungen nachträglich noch ändern darf, unterliegen derartige wechselbezügliche Verfügungen einer Bindungswirkung und können nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners nicht mehr abgeändert werden. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).
Die Eheleute dieses Falls hatten sich zunächst aufgrund eines handschriftlichen Testaments im Jahr 1997 gegenseitig "im Falle unseres Todes" zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2004 hatten beide dann eine weitere Verfügung getroffen und mehrere Personen zu Miterben eingesetzt, unter anderem eine Nichte des Erblassers sowie einen Neffen der Ehefrau des Erblassers. Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser im Jahr 2015 ein weiteres Testament errichtet und eine abweichende Verfügung bezüglich der Schlusserben getroffen. Der Neffe der Ehefrau, der in dem Testament aus dem Jahr 2004 als Erbe bedacht war, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, der Erblasser habe im Jahr 2015 eine wirksame abweichende Verfügung getroffen.
Das OLG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass in einem Fall, in dem sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben eingesetzt werden, die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich sind. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bezieht sich diese Wechselbezüglichkeit auf die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben, auf die gegenseitige Einsetzung und die Berufung von eigenen Verwandten als Schlusserben sowie die Schlusserbeneinsetzung als solche. Der Neffe konnte einen Erbschein auf der Basis des Testaments aus dem Jahr 2004 erhalten, wobei das Gericht feststellte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miterbe geworden war.
Hinweis: Wollen die Eheleute im Zusammenhang mit einem Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumen, nach dem Tod des ersten Ehepartners die letztwillige Verfügung noch abändern zu können, muss dies ausdrücklich festgehalten werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2022 - I-3 Wx 82/21
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Leistungsempfänger im Sozialrecht müssen in einem gewissen Umfang vorhandenes Vermögen vorrangig zur Deckung ihres täglichen Lebensbedarfs einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbezieher durch Erbschaft zu Vermögen kommt. Das Sozialgericht Gießen (SG) musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigen, welches Erbrecht in einem Fall anzuwenden ist, bei dem das Immobilienvermögen in Marokko lag, der Erblasser aber deutscher Staatsangehöriger war.
Die Witwe des verstorbenen Ehemanns war seit Jahren bereits Leistungsbezieherin bei dem zuständigen Jobcenter. Der Erblasser hatte zwei Töchter aus einer ersten Ehe. Zwischen der Witwe und dem Jobcenter war streitig, ob die Frau überhaupt Erbin nach dem verstorbenen Ehemann geworden sei. Aus diesem Grund hatte sich das SG mit der Frage zu beschäftigen, welches Erbrecht anzuwenden war - insbesondere, da die Immobilie außerhalb der EU lag.
Für Erbfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind und die einen Auslandsbezug haben, gilt die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung, die im Grunde auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abstellt, wenn dieser eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt. Da der gewöhnliche Aufenthalt hier in Deutschland lag, war nach Ansicht des Gerichts deutsches Recht anzuwenden. Das Gericht hat zudem geprüft, zu welchem Ergebnis man gelangen würde, fände marokkanisches Recht Anwendung: Nach marokkanischem Recht bestimmt sich die Erbfolge nach dem Tod eines Ausländers nach dem Recht des Landes seiner Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Sozialrechtlich besteht eine grundsätzliche Pflicht, ein solches Erbe geltend zu machen und einzusetzen. Zumindest muss ein Erbschein beantragt werden, was die Witwe bislang nicht getan hatte. Das Jobcenter bewilligt auf Antrag auch Leistungen zur Beantragung eines Erbscheins.
Quelle: SG Gießen, Urt. v. 20.04.2022 - S 29 AS 279/20
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(aus: Ausgabe 08/2022)
Die EU-Erbrechtsverordnung ist entstanden, um es EU-Bürgern zu ermöglichen, ihre Rechte als Erben und Vermächtnisnehmer effektiv zu wahren. Sie ist daher so angelegt, dass ein in einer Erbsache befasstes (nationales) Gericht in den meisten Situationen sein eigenes Recht anwenden kann. Hierfür hat die Verordnung eine Reihe von Zuständigkeitsregeln aufgestellt, die zuletzt Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren.
Der Erblasser war französischer Staatsangehöriger und verstarb 2015 in Frankreich, wo er Nachlassvermögen hatte. Von 1981 bis August 2012 lebte er im Vereinigten Königreich, wo er 1996 eine britische Staatsangehörige geheiratet hatte. Aus dieser Ehe hinterließ er drei Kinder, die in Frankreich lebten. Diese wandten sich an das in Frankreich zuständige Regionalgericht und beriefen sich auf dessen Zuständigkeit nach der Grundregel der EU-Erbrechtsverordnung, da nach deren Ansicht der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Gericht ging zunächst von seiner Zuständigkeit aus und bestellte einen Nachlassverwalter. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und begründete dies damit, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein und begründeten dies damit, dass das Gericht, nachdem es die Zuständigkeit aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts verneint hatte, hätte prüfen müssen, ob eine andere (subsidiäre) Zuständigkeit des französischen Gerichts dadurch gegeben sei, dass sich das Nachlassvermögen in Frankreich befunden hat.
Das Gericht hat diese Frage zur Beantwortung dem EuGH vorgelegt, der im Sinne der Kinder entschieden hat. Das französische Gericht (Cour de cassation) hat den Rechtsstreit nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH zu entscheiden.
Hinweis: Die Entscheidung hat ebenfalls Bedeutung für grenzüberschreitende Erbfälle, die vor einem deutschen Gericht verhandelt werden. Auch in der deutschen Gerichtsbarkeit gilt somit, dass das angerufene Gericht, sofern es seine Zuständigkeit wegen des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland verneint, von Amts wegen zu prüfen hat, ob seine Zuständigkeit aufgrund eines Nachlassvermögens in Deutschland nicht doch begründet ist.
Quelle: EuGH, Urt. v. 07.04.2022 - C-645/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Das Grundbuch ist zu berichtigen, wenn es objektiv unrichtig ist. Im Zuge eines solchen Berichtigungsverfahrens liegen Pflichten teilweise bei den Beteiligten - teilweise sind sie aber auch durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Wie eine solche vage Aussage in der Realität handfest umgesetzt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).
Hier war aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 1953 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und bezüglich einer Immobilie ein entsprechender Nacherbenvermerk im Grundbuch zu Sicherungszwecken eingetragen worden. Im Jahr 1963 wurde die Immobilie durch die Miterbin und die befreite Vorerbin veräußert. Der aktuelle Eigentümer beantragte im Jahr 2021 nunmehr die Löschung dieses Nacherbenvermerks mit der Begründung, die Immobilie sei durch die Veräußerung vollständig aus der Nacherbschaft herausgefallen, weshalb das Grundbuch damit unrichtig sei. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Nacherben vor der Löschung angehört werden müssen, diese aber nicht ermittelt werden konnten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Grundbuchamt. Das OLG bemängelte, dass das Grundbuchamt nicht alle denkbaren Ermittlungen angestellt habe, um die Nacherben zu ermitteln. Die Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben könne das Grundbuchamt nicht auf die Beteiligten übertragen.
Hinweis: Können die Nacherben nicht ermittelt werden, ist durch das Grundbuchamt eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte - ebenfalls von Amts wegen - anzuregen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2022 - 15 W 76/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Zum Thema Familienrecht
- Corona-Hilfe als Einkommen: Lockdown und Umsatzausfall in der Unterhaltsberechnung
- Kinder aus lesbischen Beziehungen: Keine Hochzeit, keine Stiefkindadoption, kein Umgangsrecht
- Kranke Kaninchen: Tierarztkosten sind nicht unterhaltsrelevant
- Nicht schutzlos ausgeliefert: Betreuungsgericht setzt unredlichen Bevollmächtigen ab
- PKH bei ausländischem Wohnsitz: Gericht muss die Kaufkraft aus dem Ausland mit der hiesigen vergleichen
Bund und Länder haben Unternehmer, die wegen Corona-Einschränkungen Umsatzausfälle hatten, mit verschiedenen finanziellen Hilfen unterstützt. Im Frühjahr 2020 gab es eine unbürokratische pauschale "Soforthilfe", später gab es "Neustarthilfe" und "Überbrückungshilfen". Wenn ein solcher Unternehmer Unterhaltspflichten hat, ist natürlich fraglich, ob diese Einnahmen ein "unterhaltsrelevantes Einkommen" sind. Beim Oberlandesgericht Bamberg (OLG) landete nun wieder ein Unterhaltsfall mit staatlichen Corona-Hilfen.
Mit seinem aktuellen Beschluss vom März 2022 grenzte das OLG sich zu den Kollegen in Frankfurt ab, die noch vor kurzem eine andere Auffassung vertraten: Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind als gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen. Denn anders als bei Corona-Soforthilfen, die als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasse nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers - und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona-Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.
Hinweis: Bei der Frage, ob ein tatsächliches Einkommen relevant ist oder ob man mit Dreijahresdurchschnitten arbeitet, kommt es auf die Frage an, ob das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rückwärts oder vorwärts blicken muss. Geht es um zurückliegende Zeiträume, sind die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Jahres und Monats relevant - geht es um eine Zukunftsprognose, soll der Durchschnitt von drei bis fünf Jahren eine verlässliche Basis für die Annahmen bieten. Das hatte der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 04.07.2007 (XII ZR 141/05) klargestellt.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2022 - 2 UF 23/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und ihren Kindern sieht es nach Trennungen nicht anders aus als bei heterosexuellen: Gegen Zank und Enttäuschung bleibt kein Kraut gewachsen - völlig egal, wer wen liebt oder eben auch nicht (mehr). Und so müssen Gerichte wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sich bei Trennungen Unverheirateter ausschließlich am Kindeswohl orientieren, das in Fällen wie diesem die leibliche Mutter oftmals ganz allein in der Hand hat.
Zwei Frauen liebten sich zehn Jahre lang und setzten ihren gemeinsamen Kinderwunsch so um, dass eine der beiden künstlich befruchtet wurde und das Kind austrug. Eigentlich sollte die zweite Frau das zweite Kind gebären, aber sie entschieden sich dann anders. Wieder wurde die erste Frau befruchtet. Die zweite Frau nahm die Rolle der Co-Mutter ein, von der Begleitung bei den Geburten bis hin zur alltäglichen Fürsorge für die Kinder. Die Kinder nannten die eine "Mama", die andere "Mom". Rechtlich gab es zwischen der zweiten Frau und den Kindern aber kein Band, die Frauen heirateten auch nicht. Das rächte sich bei der Trennung, denn die nicht-leibliche "Mom" wurde aus der Familie ausgegrenzt und verlor den Kontakt zu den Kindern. Die Kinder waren im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht bereit, sich auf ein Treffen mit "Mom" einzulassen. Jugendamt und Verfahrensbeiständin sahen einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern und empfahlen eine professionelle Umgangsbegleitung zur Abarbeitung.
Das Amtsgericht Freiburg und das OLG jedoch halfen der "Mom" nicht. Aus Rechtsgründen war die "Mom" ja nur eine "sonstige Bezugsperson", kein Elternteil, so dass die "Kindeswohldienlichkeit" des Umgangs positiv vom Gericht hätte festgestellt werden müssen. Obwohl das Gericht den von der "Mama" initiierten Beziehungsabbruch nicht guthieß und ihre Kritik am Erziehungsstil der "Mom" nicht mittrug, kam sie damit im Ergebnis durch. Das OLG sah aufgrund der Verhemenz der Ablehnung der "Mama" keine Chance für kindeswohldienliche Kontakte zur "Mom". Sie sehe ihre Aufgabe darin, die Kinder vor Zusammentreffen mit der "Mom" zu schützen. Das OLG war davon überzeugt, dass die "Mama" im Fall der gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten alles daran setzen würde, diese zu verhindern. Weil es dem Gericht nicht gelungen sei, die "Mama" vom Wert des Kontakts zur "Mom" zu überzeugen, werde sie innerlich sowieso nichts mittragen. Der Loyalitätskonflikt der Kinder werde aber ohne ihre MItwirkung nicht aufgearbeitet, sondern würde bei erzwungenem Umgang noch verschärft. Eine Umgangspflegschaft sei für die Kinder mit der Gefahr von Belastungen verbunden und daher nicht "positiv kindeswohldienlich".
Hinweis: Hätten die Frauen geheiratet, und die "Mom" hätte die Stiefkinder adoptiert, wäre die Rechtslage deshalb eine andere gewesen, weil dann die Umgangskontakte grundsätzlich als kindeswohldienlich gegolten hätten.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2022 - 18 UF 22/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Die Haltung von Kaninchen in überschaubarer Anzahl scheint nicht gerade als Luxus einzuordnen zu sein. In Trennungsfragen geht es aber ums Detail, wie in so vielen gerichtlichen Fragen. Und so musste das Oberlandesgericht Brandenburg sich im folgenden Fall mit der Haltung und dem Unterhalt von zwei Kaninchen beschäftigen, deren Erkrankung einen Mann gegen seine (Ex-)Frau um Trennungsunterhalt prozessieren ließ.
Die beiden betreffenden Mümmelmänner waren im Zuge der Trennung beim Ehemann in der Wohnung geblieben und kosteten diesen angeblich monatlich rund 120 EUR. Der Ehemann hatte diese Höhe nicht plausibel nachgewiesen, aber nicht allein das führte dazu, dass er den Betrag nicht unterhaltsmindernd abziehen durfte. Die Ehefrau hatte nämlich angeboten, die Kaninchen zu übernehmen und ihrerseits dann keine Kosten geltend zu machen. Dass der Ehemann dieses Angebot nicht annahm, sei "wirtschaftlich unvernünftig", und sein Festhalten an den Tieren sei angesichts der insgesamt beengten finanziellen Verhältnisse "unterhaltsrechtlich unbeachtlicher Luxus". Und eben solche Luxusausgaben könnten dem anderen nicht als Abzugsposten entgegengehalten werden. Eine Gleichstellung mit einem für gemeinsame Kinder zu zahlenden Unterhalt sieht das Gesetz nicht vor. Die weiteren Argumente des Mannes, dass einem blinden Kaninchen kein Umzug zuzumuten sei oder dass die Tiere es bei ihm besser hätten als bei der Frau, waren auch nicht entscheidungserheblich.
Hinweis: Familiengerichte haben recht häufig auch mit tierischen Hausgenossen zu tun. Allerdings gibt es für Hunde, Katzen und andere Haustiere weder Sorge- noch Umgangsrecht, da auf sie die Gesetze wie auf Gegenstände angewendet werden. Sind sie in der Ehe angeschafft worden, gelten sie - bis zum Beweis des Gegenteils - als gemeinsames Eigentum und werden nach den Regeln über Haushaltsgegenstände verteilt.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.05.2022 - 13 UF 212/19
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Wer mit einer Vorsorgevollmacht jemanden einsetzt, steht einem unredlichen Bevollmächtigten nicht ganz schutzlos gegenüber, wenn er geschäftsunfähig wird. Das ist auch gut so - denn dass auch auch die eigenen Kinder nicht immer ganz so verantwortungsvoll und gewissenhaft mit einer solchen Verantwortung umgehen, zeigt der folgende Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) final zu bewerten hatte.
Nach einem Schlaganfall lebte eine 71-Jährige im Pflegeheim und war nicht mehr geschäftsfähig. Schon einige Jahre zuvor hatte sie per Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht ihren Sohn eingesetzt, der ihre Konten verwaltete. Eine ältere Vorsorgevollmacht, in der ihr Sohn gemeinsam mit ihrer Tochter eingesetzt wurde, hatte sie widerrufen. Nun gab es zwischen den Geschwistern Streit: Die Tochter war nicht damit einverstanden, wie ihr Bruder mit dem Geld umging, und beantragte beim Betreuungsgericht eine Überprüfung der Vollmacht. Das Betreuungsgericht stellte in der Tat fest, dass der Bruder etliche unerklärliche Abhebungen von den Konten gemacht hatte und womöglich vom Geld der Mutter lebte. Sein Vorhaben, die Mutter aus dem Heim zu holen und für sie Pflege zuhause zu organisieren, sei finanziell motiviert und nicht am Wohl der Mutter orientiert. Und so setzte das Betreuungsgericht den unredlichen Sohn als Bevollmächtigen ab.
Hinweis: Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, beispielsweise wegen Bedenken an seiner Redlichkeit. Dann kann der Betreuungsrichter sogar den geäußerten Willen des Betroffenen übergehen. In vielen solcher Fälle setzt das Gericht einen Kontrollbetreuer oder Überwachungsbetreuer ein, der dem Bevollmächtigten "auf die Finger schaut". Das erschien Amtsgericht, Landgericht und BGH hier aber nicht ausreichend, um den unredlichen Sohn an seinem Tun zu hindern.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.05.2022 - XII ZB 129/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)
Auch wenn man im Ausland lebt, kann man für einen deutschen Rechtsstreit in Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen - ein Fall, der besonders in den Grenzregionen besonders häufig auftritt, wie hier beim Familiengericht in Konstanz anlässlich einer dort durchzuführenden Scheidung - der Mann lebte in der Schweiz. In der Schweiz sind zwar die Einkünfte höher, aber auch die Lebenshaltungskosten. Deshalb rügte der Mann zu Recht, dass bei seiner Berechnung die deutschen "Freibeträge" nach § 115 Zivilprozessordnung nicht passen. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).
Das OLG verglich dafür beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) das Preisniveau der Privathaushalte in Deutschland und der Schweiz. Die knapp 1.500 EUR, die der Mann netto nach Abzug aller relevanten Kosten zur Verfügung hatte, entsprachen in Deutschland demnach einer Kaufkraft von lediglich 945 EUR. Ausgehend von diesen 945 EUR wurde ihm dann für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Hinweis: Vor dem Familiengericht heißt es "VKH", diese ist aber inhaltlich identisch mit der "PKH" für Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.05.2022 - 18 WF 32/22
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(aus: Ausgabe 08/2022)
Was sagen unsere Mandanten
Ich wurde ich hier wie ein VIP vom Herr Kravack und der ganzen Kanzlei behandelt.
Her Kravack setzte sich sofort ein und verfasste auf eine Klage des Antragsgegners auf 11 Seiten seine Antwort. Er hat sich sehr viel Zeit genommen um mich anzuhören und mit klugen Fragen auch das rauszuholen um meine Interessen fachlich zu vertreten.
Er war stets besorgt mich richtig zu beraten und mich auf den laufenden zu halten. Er ist sehr engagiert und kennt sich in seinem gebiet sehr gut aus.
Außerdem sprechen wir hier über einen empatischen und sympatischen Menschen der Ihnen das Gefühl von Sicherheit und bestmöglicher juristischer Unterstützung gibt.
Daher kann ich jedem diese Kanzlei wärmstens empfehlen!

Herr Lederer,
ich finde Ihre Arbeit sehr gut und kann dem einen Beitrag in keinster Weise zustimmen. Ich habe mich immer gut behandelt und auch ernstgenommen gefühlt. Ich habe warhscheinlich selbst mehr Arbeit gemacht als ich eingebracht habe und es war weder Anlass für Sie noch Ihre Mitarbeiter mich deshalb schlechter zu behandeln.
Auch der Ausgang des Verfahrens war zu meiner Zufriedenheit. Vielen Dank

Als Dauermandantin mit meinem Betrieb werde ich stets mit vollstem Engagement von den beiden Anwälten vertreten.Selbst in äußerst schwierigen rechtlichen Fällen wird mir kompetent und immer zuvorkommend geholfen.Das letzte Beispiel hierfür war ein Verfahren in Hamburg, das durch den Einsatz der Kanzlei mit einem 5-stelligen Betrag zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Herr FA Lederer hat meine Scheidung im Jahr 2014 vorgenommen und dabei sehr pflichtbewusst meine Interessen vertreten und sich die Zeit genommen, die es braucht, um sich als Mandant gewertschätzt fühlen zu können

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Sehr gute anwaltliche Beratung auf höchstem Niveau. Vielen Dank, Herr Lederer

Ich bin sehr zufrieden. Sehr gute und kompetente Beratung und Vertretung vor Gericht. Ein positives Ergebnis erreicht. Immer schnelle Rückmeldungen per Email oder Telefon. Würde ich immer weiterempfehlen!

Sehr kompetenter und freundlicher Anwalt, der sich die Zeit nimmt, alles gewissenhaft zu erledigen. Top Dienstleistung
