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Effektive Methoden & innovative rechtliche LösungenErfolg ist unser Anspruch
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Wir bleiben zielstrebig,von Fall zu FallWir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen unsengagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl fürunsere Mandanten ein. Denn jeder Klient wird von unshoch geschätzt und jede Angelegenheit gewürdigt.
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Nachhaltige EntschlossenheitUnsere Strategie ist speziell auf Sie abgestimmt
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Qualifizierte rechtliche UnterstützungWir bilden uns stetig erstklassig für Sie fort.Dadruch können wir Ihnen zu jederzeit eine rechtlicheBeratung und Vertretung auf höchstem Niveau bieten.
Wer wir sind & was wir für Sie tun können
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - und gleichzeitig entscheidend dafür, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Unsere Kanzlei in Fürth spezialisiert sich seit jeher so gut wie ausschließlich auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht.
Durch diese gezielte Ausrichtung unserer Fachbereiche, erstklassige Qualifikationen und fortlaufende Weiterbildungen, können wir Ihnen stets eine ausgezeichnete Beratung und Vertretung zusichern.
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Familienrecht
Familienrechtliche Veränderungen wie Scheidung, Trennung und Streitigkeiten um Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht stellen die meisten Menschen vor extreme emotionale Herausforderungen.
Mit viel Fingerspitzengefühl und umfassender Fachkompetenz begleiten wir Sie durch familiäre Umbrüche.
Erbrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Nachlassplanung, sowie nach dem Erbfall. Insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Testamenten, dem gemeinsamen Ehegattentestament und Erbverträgen.
Eine ausgezeichnete Kanzlei, mit stets individuellen Lösungen
Seit 2004 wurde Herr Rechtsanwalt Lederer vom "FOCUS-Magazin" zu einem der besten 150 Familienrechtsanwälten bundesweit ausgezeichnet.
Im Jahre 2016 gelang es der Kanzlei erneut im Ranking des FOCUS-Magazins aufgenommen zu werden


Ihr herausragender Anwalt

Wolfgang Lederer
Fachanwalt für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch ErbrechtNach wie vor Fachanwalt mit ganzem Einsatz und viel Freude an der Arbeit.
Wichtiges und Neues für Ihr Recht
Zum Thema Erbrecht
- Enterbung trotz Verzeihung: Unwirksamkeit von Pflichtteilsentzug macht Enterbung nicht automatisch unwirksam
- Erbt, erhält oder vermacht? Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist einzelfallabhängig
- Feststellung widerlegbar: Nachlassgläubiger wird durch Erbenvermutung für den Fiskus nicht in seinen Rechten beeinträchtigt
- Geltendmachung nicht weiterverfolgt: Inkrafttreten der Pflichtteilsstrafklausel setzt tatsächlich erfolgte Zahlung voraus
- Privattestament: Auslegung einer "Schenkung" als Erbeinsetzung
Ein Erblasser hat unter gewissen Voraussetzungen das Recht, den Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Bringt der Erblasser später zum Ausdruck, dass er die Verfehlung nicht mehr als so schwerwiegend betrachtet, spricht man von einer Verzeihung, die den Pflichtteilsentzug unwirksam macht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung auch gleichzeitig zur Unwirksamkeit einer Enterbung führt.
Der Erblasser hatte im Jahr 2016 eine letztwillige Verfügung errichtet, in der er bestimmt hat, dass er seine Kinder enterbt und ihnen auch den Pflichtteil wegen groben Undanks entzieht. Dieser Verfügung vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über die von den Kindern veranlasste Unterbringung der Ehefrau des Erblassers - zunächst bei einem der Kinder und später in einem Seniorenheim. In diesem Zusammenhang war der Erblasser insbesondere der Ansicht, dass die von der Ehefrau den Kindern erteilte Vollmacht, die auch eine Fremdunterbringung beinhaltete, gefälscht sei. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde dann aber durch ein Gutachten festgestellt, dass es sich um eine von der Ehefrau selbst erteilte Vollmacht gehandelt hatte. Daraufhin erteilte der Erblasser einem seiner Kinder selbst eine umfassende Vollmacht. Nach dem Tod des Erblassers verweigerte das Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins jedoch mit der Begründung, dass die Kinder aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2016 wirksam enterbt worden seien.
Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG im Ergebnis an. Insbesondere führte es aus, dass mit der Vollmachterteilung durch den Erblasser zugunsten eines der Kinder die Voraussetzungen einer Verzeihung nicht vorgelegen hätten. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Erblasser in der Folge des Zerwürfnisses zu einem späteren Zeitpunkt anderweitig testiert hätte. Das hatte er jedoch nicht getan, weshalb - selbst bei Vorliegen einer Verzeihung - nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass damit auch die Enterbung unwirksam sei. Hierfür wäre erforderlich, dass sich der Wille des Erblassers hätte feststellen lassen, wonach die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung auch gleichzeitig die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen sollte. Dies konnte weder das Amtsgericht noch das OLG im konkreten Fall feststellen.
Hinweis: Die Unwirksamkeit einer Teilverfügung führt nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser die eine nicht ohne die andere Verfügung getroffen hätte.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.02.2023 - 11 W 94/21
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung wird bei privat erstellten Testamenten nicht immer klar getrennt, ob es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis oder um eine Erbeinsetzung handeln soll. Die letztwilligen Verfügungen müssen daher häufig ausgelegt werden - so auch im folgenden Fall des Amtsgerichts Hameln (AG).
Die Erblasserin sowie der vorverstorbene Ehemann hatten ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament aufgesetzt und sich zu Alleinerben bestimmt. Für den Todesfall des Überlebenden verfügten sie, dass drei Nichten und ein Neffe jeweils 30.000 EUR erhalten sollen, wobei einer Nichte zusätzlich eine Ferienwohnung und ein Pkw zugewendet werden solle. Weiterhin verfügten sie, dass das "übrige Geld" ein Kinderdorf in München erhalten solle. Rein rechnerisch betrug die Zuwendung an das Kinderdorf den prozentualen Anteil von knapp 62 % des gesamten Nachlasswerts. Nach dem Tod der Erblasserin waren die Nichten und Neffen der Ansicht, dass nur sie jeweils zu einem Drittel Erben nach der Erblasserin geworden seien. Bei der Zuwendung an das Kinderdorf habe es sich lediglich um ein Vermächtnis gehandelt.
Dieser Ansicht ist das AG jedoch nicht gefolgt und hat letztlich einen gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, der alle Beteiligten mit einer Erbquote von einem Viertel auswies. Das Gericht hat sich ausführlich mit der Auslegung des Testaments auseinandergesetzt. Allein die Wahl der Bezeichnung "erbt", "erhält" oder "vermacht" sei kein zwingendes Indiz für die juristische Einordnung. Die Begrifflichkeiten werden von juristischen Laien in der Regel nicht bewusst verwendet. Wesentliches Auslegungskriterium ist vielmehr, ob der Bedachte in die rechtliche Stellung des Erblassers eintreten soll und insbesondere damit auch für die Tilgung von Nachlassschulden verantwortlich ist. Hierbei spielt insbesondere das Wertverhältnis zwischen den zugewendeten Gegenständen im Verhältnis zum Wert des gesamten Nachlasses eine wichtige Rolle. Die Zuwendung einer Geldsumme ist zwar in der Regel nur ein Vermächtnis - handelt es sich bei dieser Geldsumme aber um einen wesentlichen Teil des Nachlasses, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Erblasser die bedachte Person zum Erben einsetzen wollte.
Hinweis: Bei einem Wert oberhalb von 80 % des Gesamtnachlasses ist in der Regel von einer Erbeinsetzung auszugehen. Trotzdem kann eine klare prozentuale Grenze zwischen einer Vermächtnisanordnung und einer Erbeinsetzung nicht gezogen werden. Die Grenze ist immer vom Einzelfall abhängig. Sie kann insbesondere niedriger sein, wenn der verbleibende Nachlass auf mehrere Personen aufgeteilt wird.
Quelle: AG Hameln, Beschl. v. 10.02.2023 - 19 VI 147/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Ein Nachlass kann nicht herrenlos sein. Existieren von vornherein keine Erben oder sind diese durch eine Ausschlagung weggefallen, steht als letzter möglicher Erbe der Fiskus fest. Dem Fiskus selbst steht ein Ausschlagungsrecht nicht zu. Stellt das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als im konkreten Fall das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist, handelt es sich hierbei aber lediglich um eine widerlegbare Vermutung. Das stellte das Oberlandesgericht Celle (OLG) im folgenden Fall eindeutig dar.
Hier war ein Nachlassgläubiger nämlich der Ansicht, durch den erfolgten Beschluss des Nachlassgerichts, dass das Land Niedersachsen zum letztmöglichen Erbe geworden sei, in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Offenbar war bei dem Nachlassgläubiger die Hoffnung vorhanden, seine Forderung noch erfolgreich durchsetzen zu können. Dies könne er, so das OLG, aber auch trotz der Feststellung, dass das Land Niedersachsen Erbe geworden sei. Denn der Gläubiger könne die Ansprüche weiterhin gegen das Land Niedersachsen oder gegen den aus seiner Sicht wahren Erben geltend machen - sofern ein solcher noch ermittelt werden kann.
Hinweis: Sollten andere Erben zu einem späteren Zeitpunkt noch ermittelt werden, muss der Beschluss, mit dem der Fiskus als Erbe festgestellt wurde, von Amts wegen aufgehoben werden.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 22.03.2023 - 6 W 31/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Mithilfe von sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln versuchen Erblasser, den Nachlass ungekürzt dem Erben zuzuwenden. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) musste geklärt werden, ob eine anfängliche Geltendmachung des Pflichtteils die Strafklausel in Kraft setzt oder ob eine solche erst dann greift, wenn dieser Ankündigung auch Tatsachen folgen - sprich, wenn der Pflichtteilsanspruch weiterverfolgt und entsprechend ausbezahlt wurde.
Hier hatten sich die Eheleute im Jahr 2022 mit einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hatten sie verfügt, dass sie davon ausgehen, dass keines der drei Kinder einen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend macht. Nach dem Tod des Überlebenden sollten alle drei Kinder zu gleichen Teilen Erben werden. Ausgenommen dabei war dasjenige Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten habe.
Nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters hat eine Tochter gegenüber der Erblasserin einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und Auskunft über den Nachlass verlangt. Nach Erteilung der Auskunft wurde der Pflichtteilsanspruch nicht weiterverfolgt, insbesondere kam es auch nicht zu einer Zahlung eines Pflichtteils. Nach dem Tod der Erblasserin waren zwei Töchter dennoch der Ansicht, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein für lediglich zwei Miterbinnen erteilt werden müsse, da die andere Tochter durch die Geltendmachung des Pflichtteils nicht mehr Erbin geworden sei.
Dieser Ansicht hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und die Beschwerde gegen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit einer Erbquote von jeweils einem Drittel zurückgewiesen. Im Kern hat das OLG die Entscheidung damit begründet, dass der Sinn der Strafklausel gerade darin besteht, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass ungeschmälert zuzuwenden. Daher greife die Strafklausel auch nur dann ein, wenn es tatsächlich zu einem Abfluss von Geldmitteln aus dem Nachlass komme.
Hinweis: Liegt eine Pflichtteilsstrafklausel vor, ist bei Erteilung des Erbscheins an Eides statt zu versichern, dass kein Erbe einen Pflichtteil geltend gemacht hat.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.02.2023 - 21 W 104/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich jüngst mit der Auslegung einer möglichen letztwilligen Verfügung auseinandersetzen, die privat erstellt und folglich nicht ganz "sattelfest" in ihrer Formulierung war. Doch besonders bei Testamenten stellen die Gerichte darauf ab, dass von Privatleuten nicht die juristische Sachkenntnis verlangt werden kann wie von entsprechenden Fachleuten. Naturgemäß verwenden sie selbst entsprechend viel Akribie darauf, was Erblasser gemeint haben können, damit deren letzter Wille als solcher umgesetzt werden kann.
In diesem Verfahren hatte der Erblasser im Jahr 2013 ein Schriftstück aufgesetzt, dass er für den Fall seines plötzlichen Ablebens seinen Hausanteil an den Mitbesitzer des Hauses "verschenke". Der einzige Sohn des Erblassers war jedoch der Ansicht, dass es sich bei diesem Schriftstück um ein formunwirksames Schenkungsversprechen gehandelt habe, da dieses nicht notariell beurkundet wurde. Ein Testament jedenfalls habe der Erblasser damit nicht errichtet.
Dieser Ansicht ist das OLG im Ergebnis nicht gefolgt. Zunächst sei zwar auf den Wortlaut der Verfügung abzustellen - Vorrang hat aber immer der tatsächliche Wille des Erblassers, der durch das Gericht zu ermitteln war. Hierbei war von wesentlicher Bedeutung, dass eine Auslegung so vorzunehmen ist, dass die Verfügung auch tatsächlich Erfolg haben kann. Der Erblasser habe aus diesem Grund nach Ansicht des OLG den Begriff der Schenkung nicht im Rechtssinne verwendet. Auch handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um den wesentlichen Wert des Nachlasses, weshalb auch ein Vermächtnis nicht in Betracht kam. Da die Verfügung ansonsten den formalen Anforderungen eines handschriftlichen Testaments entsprach, hatte der Erblasser mit dem Schriftstück ein formwirksames Testament errichtet und den Miteigentümer damit zum Alleinerben eingesetzt.
Hinweis: Um den tatsächlichen Willen des Erblassers ermitteln zu können, müssen bei Beantragung des Erbscheins auch Umstände vorgetragen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Schriftstück selbst ergeben.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.02.2023 - 3 W 31/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Zum Thema Familienrecht
- 30 Tage Haft: OLG Celle greift zur Durchsetzung einer Kindesherausgabe hart durch
- Eilbetreuung verhindert: Notvertretungsrecht der Ehegattin scheitert nicht an Sprachbarrieren
- Schadensersatz wegen Darlehenszinsen: Eheliche Wohlverhaltenspflichten enden nicht mit der Scheidung
- Syrische "Handschuhehe": Erteilte Vollmacht muss sich auf konkrete Braut beziehen
- Unterhaltsbefreiter Samenspender: Mutter muss 30.000 EUR Unterhaltsvorschuss zurückerstatten
Sorgerechtsstreitigkeiten sind immer eine ernste Sache. Im folgenden Fall jedoch sah sich selbst das zuständige Oberlandesgericht Celle (OLG) - bei dem man davon ausgehen kann, dass es schon so einige harte Fälle erlebt hat - gezwungen, statt eines Ordnungsgelds eine Haftstrafe gegen eine Mutter zu verhängen. Denn diese hatte eine besondere Widerspenstigkeit gegenüber der getroffenen Sorgerechtsentscheidung an den Tag gelegt.
Seit Jahren stritten Mutter und Vater über das Sorgerecht. Nachdem dies 2021 endgültig dem Vater übertragen worden war, verweigerte die Mutter die Kindesherausgabe. Das Familiengericht gab dem Vater und dem Jugendamt alle rechtlichen Möglichkeiten an die Hand, die Herausgabe der neunjährigen Tochter durchzusetzen, es wurde sogar die Wohnung der Mutter vom Schlüsseldienst geöffnet und die Polizei hinzugezogen. Die Mutter hatte - dies voraussehend - rund 15 Zeugen für diesen Termin organisiert, die alles aufzeichneten und zusammen mit ihr das Kind darin bestärkten, sich gegen die Mitnahme zu wehren. Die Polizisten beschrieben die Situation als gestellt, manipulativ und darauf angelegt, dass es zu Handgreiflichkeiten komme. Eine unbeeinflusste Unterhaltung mit dem Kind sei den Polizisten oder Jugendamtmitarbeitern nicht möglich gewesen. Dieser Inobhutnahmeversuch wurde abgebrochen. Anschließend hielten sich Mutter und Tochter monatelang bei verschiedenen Freunden und Verwandten auf, um nicht greifbar zu sein; die Tochter besuchte die Schule nicht. Zudem musste die Mutter beim Gerichtsvollzieher erscheinen, um Angaben zum Aufenthalt der Tochter zu machen - allerdings war auch das unergiebig.
Im Ergebnis schaffte es die Mutter anderthalb Jahre lang, das Kind abzuschotten und dessen Herausgabe zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Kindesentziehung, und das OLG hatte nun über Ordnungsmittel gegen die Mutter zu entscheiden - in der Regel ein Ordnungsgeld in Höhe von einigen hundert Euro. Hier aber griff das OLG direkt zu einem einschneidenderen Mittel: Es ordnete 30 Tage Haft für die Mutter an. Deren Hartnäckigkeit lasse vermuten, dass weder ein Geldbetrag noch eine kurze Ordnungshaft von wenigen Tagen den Zweck erreichen könne, den Widerstand gegen die Herausgabe aufzugeben. Die Mutter konnte sich nicht damit rechtfertigen, dass sie ärztliche Bescheinigungen einreichte, nach denen eine Herausgabe dem Kindeswohl widerspreche. Denn da sie kein Sorgerecht hatte, hätte sie das Kind gar nicht bei Ärzten untersuchen und behandeln lassen dürfen.
Hinweis: Gegen den Arzt, der wusste, dass die Mutter kein Sorgerecht hatte und der das Kind trotzdem behandelte, wurde berufs- und strafrechtlich vorgegangen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2023 - 10 WF 135/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Es gehörte zu den typischen Irrtümern im Familienrecht, dass sich Ehegatten in einem medizinischen Notfall gegenseitig vertreten dürften und auch über Auskunfts- und Entscheidungsrechte verfügten. Erst seit Januar 2023 hat der Gesetzgeber ein solches "Notvertretungsrecht" von Ehegatten ins Gesetz aufgenommen. Dass in der Praxis die Unsicherheit bei der Anwendung besonders beim ärztlichen Personal noch groß ist, zeigt der folgende Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG).
Hier hatte das Universitätsklinikum eine Eilbetreuung bei Gericht beantragt, weil für einen Patienten etwas zu entscheiden war, was dieser selbst nicht mehr entscheiden konnte. Aus den weiteren Informationen des Krankenhauses hatte sich ergeben, dass der Betroffene verheiratet ist. Deshalb lehnte das Gericht die Einrichtung der Eilbetreuung mit Hinweis auf § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch ab. Doch die Klinik war mit der Ehefrau als Vertreterin nicht einverstanden, da es eine "Sprachbarriere" gab.
Doch auch mit diesem Argument gab es keinen externen Betreuer. Eine wie auch immer geartete Eignungsprüfung des Ehegatten findet vor Eintritt des gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrechts nicht statt. Mangelnde Deutschkenntnisse allein rechtfertigen laut AG nicht, dass jemand ungeeignet sei, für sich oder andere medizinische Entscheidungen zu treffen. In solchen Fällen sei ein Dolmetscher die passende Lösung, keine gerichtliche Betreuung. Anders sähe es nur aus, wenn die Ehefrau die Vertretung selbst abgelehnt hätte.
Hinweis: Zur Unterstützung des Kommunikationsprozesses zwischen vertretenden Ehegatten und behandelnden Ärzten haben Bundesärztekammer und Bundesjustizministerium einen entsprechenden Vordruck entwickelt. Da das Notvertretungsrecht nur medizinische Fragen umfasst und sowohl inhaltlich als auch zeitlich befristet ist, gilt weiterhin die Empfehlung zu einer weit umfassenderen Vorsorgevollmacht.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.01.2023 - 43 XVII 178/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Wer meint: "Ab sofort sind wir getrennte Leute!", muss sich als Verheirateter darüber im Klaren sein, dass eheliche Tischtücher hierzulande nicht so schnell durchtrennt sind, wie es sich so manche Ehepaare wünschen. So sind mit Nachwirkungen der Ehe juristisch nicht etwa emotionale Wunden, sondern vielmehr die Konsequenzen einst gemeinsam getroffener Entscheidungen gemeint, die sogar bis nach der Scheidung beide Seiten in die Verantwortung ziehen. Eine solche Nachwirkung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Folgenden zu bewerten gehabt.
Schon seit 2003 war ein Paar geschieden, aber durch eine gemeinsame Immobilie ließ sich die Verbindung nicht zeitnah auflösen. Seit 2017 stritten sie mittels Teilungsversteigerungsverfahren, während 2019 die Zinsbindungsfrist des Immobiliendarlehens auslief. Die Bank unterbreitete dem Mann ein Angebot zur Anschlussfinanzierung, aber dazu kam es mangels Unterschrift der Frau nicht. Das Darlehen wurde daher weiterhin mit über 6 % "Tageszins" statt mit den von der Hausbank angebotenen 1,2 % verzinst. Der Mann behauptete, es hätten ihm von anderen Banken noch bessere Angebote mit unter 1 % Zinsen vorgelegen. Daher wollte er die Differenz - den Zinsschaden - nun von der Frau erstattet bekommen.
Der hätte auch ihm zugestanden, wenn er seine Behauptungen hätte beweisen können. Schließlich gebe es gewisse "Wohlverhaltenspflichten", die sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergeben und nicht mit der Scheidung enden. Zerrüttung und Trennung der Ehe heben solche Verpflichtungen eben nicht auf. Dementsprechend muss ein Ehegatte als Nachwirkung der Ehe auch noch nach deren Scheidung finanzielle Lasten des anderen vermindern, soweit ihm dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Und auch aus der Bruchteilsgemeinschaft kann ein Teilhaber vom anderen in Bezug auf das gemeinsam finanzierte Grundstück eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen. Allerdings muss dann aber auch ein konkretes Angebot nachgewiesen werden, das dem Ehepartner zudem auch nachweislich zugegangen sein muss. Daran fehlte es dem OLG hier.
Hinweis: Bei einer Berechnung der Höhe des Schadens wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ein Darlehen ohne Kündigungsfrist/Vorfälligkeitsentschädigung auch Vorteile hat, wenn die Verwertung der Immobilie demnächst ansteht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es ohnehin nicht anzuraten gewesen, ein Darlehen mit langer Laufzeit des günstigen Zinses wegen abzuschließen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.03.2023 - 13 UF 117/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Nach dem syrischen Eherecht ist eine Stellvertretung bei der Eheschließung möglich. Dem Stellvertreter kann unter bestimmten Umständen sogar die konkrete Auswahl des Ehepartners überlassen werden. Während Ersteres in Deutschland durchaus anerkannt werden kann, ist die zweite Variante - die Wahl des Ehepartners anderen zu überlassen - hierzulande rechtlich nicht akzeptabel. Beide Möglichkeiten in einem konkreten Fall voneinander zu unterscheiden, war Aufgabe des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).
Während es in Deutschland undenkbar ist, dass eine standesamtliche Hochzeit ohne persönliche Anwesenheit beider Brautleute vollzogen wird, lassen andere Rechtsordnungen dies zu. So war ein Syrer in Syrien verheiratet worden, während er sich in Deutschland befand. Dabei wurde er durch seinen Vater vertreten, dem er drei Jahre zuvor eine entsprechende Vollmacht erteilt hatte. Man nennt dies "Handschuhehe". Als das syrische Paar nun in Deutschland ein Kind bekam, war es beim Standesamt, um die Eheschließung nach deutschem Recht anerkennen zu lassen. Die einst erteilte Vollmacht war jedoch zu allgemein und umfassend formuliert, was die konkrete Bezeichnung bzw. Benennung der Braut anging.
Wäre die Braut in der Vollmacht namentlich genannt gewesen, wäre auch die Eheschließung anerkannt worden. Aus deutscher Sicht inakzeptabel ist es aber, mit jemandem verheiratet zu werden, den womöglich ein anderer per Vollmacht ausgesucht habe. Und dass zwischen der Vollmachterteilung und der Hochzeit in Syrien ganze drei Jahre vergingen, erweckte beim OLG durchaus den Anschein, dass der Vater die Braut ausgesucht habe (was dieser bestritt). Praktische Probleme entstanden bei der Beweisaufnahme zudem dadurch, dass vom syrischen Staat keine Rechtshilfe zu erwarten war, und weil eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz mit dem Ausland verfahrensrechtlich unzulässig ist. Der bevollmächtigte Vater konnte daher nicht als Zeuge vernommen werden. Deshalb konnte der Mann seine Behauptung nicht beweisen, dass bereits bei Erteilung der Vollmacht allen klar gewesen sei, um welche konkrete Braut es ginge.
Hinweis: So skurril es manchen erscheinen mag, Handschuhehen sind in Deutschland durchaus anerkennungsfähig. Dafür muss eine hierzu erteilte Vollmacht aber aussagekräftig genug sein, um den Anschein auszuräumen, dass andere als der Ehepartner selbst die Brautwahl übernommen haben könnten.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.02.2023 - 11 W 2076/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Kindesunterhalt ist eigentlich unverzichtbar. Diesen können Eltern auch nicht durch eine Vereinbarung umgehen, durch die das Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert. Möglich ist jedoch eine "Freistellung", mit der sich die Mutter zum Beispiel im Fall einer Samenspende verpflichtet, den Unterhalt anstelle des Vaters zu übernehmen. An einer solchen Freistellungsvereinbarung fehlte es im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zwar - doch die Basis, auf der die Samenspende zustande kam, sprach eindeutig für den Spender.
Auf der Internetseite "Spermaspender.de" verabreden sich Frauen, die unkompliziert ein Kind von einem Fremden empfangen wollen, mit spendenbereiten Männern. Grund dafür ist häufig, dass zwei Frauen ein Kind in einer lesbischen Partnerschaft erziehen möchten, ohne dass es einen Vater gibt, der Rechte am Kind geltend machen könnte. Der Zeugungsvorgang geschieht dann ohne Körperkontakt als sogenannte Becherspende. Ein Mann hatte auf diese Weise bereits mehrere Kinder gezeugt und unterhielt zu den Frauen und Kindern zum Teil freundschaftlichen Kontakt. Zu einer der Mütter war die Freundschaft jedoch schnell vorbei, als diese beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragte und die Unterhaltvorschusskasse später beim Vater knapp 30.000 EUR vollstreckte.
Der Mann legte dem OLG sein Inserat auf der Spermaspender-Website vor. Dort hatte er geschrieben: "Ich habe keine finanziellen Interessen, nur sollte eurerseits die Bereitschaft bestehen, Unkosten zu übernehmen. Unterhalt möchte ich nicht zahlen. Ich möchte weder vorher noch nachher Kosten tragen müssen." Weil die Zeugung auf dieser Basis zustande gekommen war, gab das OLG dem Mann recht. Er musste keinen Unterhalt zahlen und bekam das bereits Gezahlte zurück.
Hinweis: Die Freistellungsvereinbarung kann der Mann nur gegenüber der Mutter geltend machen, nicht gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Deshalb musste er dorthin erstmal einzahlen und anschließend die Mutter auf Erstattung verklagen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 27.02.2023 - 13 UF 21/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2023)
Was sagen unsere Mandanten
Ich wurde ich hier wie ein VIP vom Herr Kravack und der ganzen Kanzlei behandelt.
Her Kravack setzte sich sofort ein und verfasste auf eine Klage des Antragsgegners auf 11 Seiten seine Antwort. Er hat sich sehr viel Zeit genommen um mich anzuhören und mit klugen Fragen auch das rauszuholen um meine Interessen fachlich zu vertreten.
Er war stets besorgt mich richtig zu beraten und mich auf den laufenden zu halten. Er ist sehr engagiert und kennt sich in seinem gebiet sehr gut aus.
Außerdem sprechen wir hier über einen empatischen und sympatischen Menschen der Ihnen das Gefühl von Sicherheit und bestmöglicher juristischer Unterstützung gibt.
Daher kann ich jedem diese Kanzlei wärmstens empfehlen!

Herr Lederer,
ich finde Ihre Arbeit sehr gut und kann dem einen Beitrag in keinster Weise zustimmen. Ich habe mich immer gut behandelt und auch ernstgenommen gefühlt. Ich habe warhscheinlich selbst mehr Arbeit gemacht als ich eingebracht habe und es war weder Anlass für Sie noch Ihre Mitarbeiter mich deshalb schlechter zu behandeln.
Auch der Ausgang des Verfahrens war zu meiner Zufriedenheit. Vielen Dank

Als Dauermandantin mit meinem Betrieb werde ich stets mit vollstem Engagement von den beiden Anwälten vertreten.Selbst in äußerst schwierigen rechtlichen Fällen wird mir kompetent und immer zuvorkommend geholfen.Das letzte Beispiel hierfür war ein Verfahren in Hamburg, das durch den Einsatz der Kanzlei mit einem 5-stelligen Betrag zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Herr FA Lederer hat meine Scheidung im Jahr 2014 vorgenommen und dabei sehr pflichtbewusst meine Interessen vertreten und sich die Zeit genommen, die es braucht, um sich als Mandant gewertschätzt fühlen zu können

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Sehr gute anwaltliche Beratung auf höchstem Niveau. Vielen Dank, Herr Lederer

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Sehr kompetenter und freundlicher Anwalt, der sich die Zeit nimmt, alles gewissenhaft zu erledigen. Top Dienstleistung
