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Effektive Methoden & innovative rechtliche LösungenErfolg ist unser Anspruch
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Wir bleiben zielstrebig,von Fall zu FallWir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen unsengagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl fürunsere Mandanten ein. Denn jeder Klient wird von unshoch geschätzt und jede Angelegenheit gewürdigt.
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Nachhaltige EntschlossenheitUnsere Strategie ist speziell auf Sie abgestimmt
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Qualifizierte rechtliche UnterstützungWir bilden uns stetig erstklassig für Sie fort.Dadruch können wir Ihnen zu jederzeit eine rechtlicheBeratung und Vertretung auf höchstem Niveau bieten.
Wer wir sind & was wir für Sie tun können
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - und gleichzeitig entscheidend dafür, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Unsere Kanzlei in Fürth spezialisiert sich seit jeher so gut wie ausschließlich auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht.
Durch diese gezielte Ausrichtung unserer Fachbereiche, erstklassige Qualifikationen und fortlaufende Weiterbildungen, können wir Ihnen stets eine ausgezeichnete Beratung und Vertretung zusichern.
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Familienrecht
Familienrechtliche Veränderungen wie Scheidung, Trennung und Streitigkeiten um Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht stellen die meisten Menschen vor extreme emotionale Herausforderungen.
Mit viel Fingerspitzengefühl und umfassender Fachkompetenz begleiten wir Sie durch familiäre Umbrüche.
Erbrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Nachlassplanung, sowie nach dem Erbfall. Insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Testamenten, dem gemeinsamen Ehegattentestament und Erbverträgen.
Eine ausgezeichnete Kanzlei, mit stets individuellen Lösungen
Seit 2004 wurde Herr Rechtsanwalt Lederer vom "FOCUS-Magazin" zu einem der besten 150 Familienrechtsanwälten bundesweit ausgezeichnet.
Im Jahre 2016 gelang es der Kanzlei erneut im Ranking des FOCUS-Magazins aufgenommen zu werden


Ihr herausragender Anwalt

Wolfgang Lederer
Fachanwalt für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch ErbrechtNach wie vor Fachanwalt mit ganzem Einsatz und viel Freude an der Arbeit.
Wichtiges und Neues für Ihr Recht
Zum Thema Erbrecht
- Besonderheit bei Erbverträgen: Gericht bestätigt Anspruch auf Rückgabe eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- Die entscheidende Verzichtserklärung: Beantragung eines quotenlosen Erbscheins muss von allen Erben getragen werden
- Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung? Einstige Vorstellung des Erblassers über die Zusammensetzung des Nachlasses ist mitentscheidend
- Erbschaftsausschlagung nur "offline": Fristgerechte Anfechtung nur in beglaubigter Form und als Originalurkunde möglich
- Während des Verfahrens verstorben: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod des Berechtigten
Letztwillige Verfügungen von Todes wegen können zur Sicherheit in eine besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Sobald diese in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, gilt ein notarielles oder handschriftliches Testament als widerrufen. Für Erbverträge gilt die Besonderheit, dass diese nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung genommen und zurückgegeben werden können, wenn diese Urkunde ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält.
In dem hier behandelten Verfahren, das das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob diese einschränkende Vorschrift über Erbverträge auch auf ein gemeinschaftliches notarielles Testament angewendet werden kann, das neben der letztwilligen Verfügung von Todes wegen zugleich auch einen Ehevertrag sowie einen Pflichtteilsverzicht enthielt.
Eheleute hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, das in einer Urkunde gleichzeitig auch einen Ehevertrag sowie eine Pflichtteilsverzichtsregelung enthielt. Beide Eheleute verlangten die Rückgabe dieser notariellen Urkunde aus der gerichtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts. Dieses lehnte die Rückgabe zunächst ab. Das OLG gab den Eheleuten im Ergebnis jedoch recht und wies insbesondere darauf hin, dass die Regelung für Erbverträge auf ein öffentliches gemeinschaftliches Testament nicht anzuwenden ist.
Hinweis: Beabsichtigen Eheleute, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu treffen, die in eine amtliche Verwahrung genommen werden soll, sollte eine gleichzeitig beabsichtigte ehevertragliche Regelung in einer hiervon getrennten Urkunde beurkundet werden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.02.2022 - 14 W 6/22
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Da der Erbschein ein Nachweis für die Erbenstellung ist, sieht das Gesetz vor, dass ein für unrichtig erklärter Erbschein eingezogen werden muss. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unrichtigkeit schon bei Erteilung des Erbscheins vorlag oder erst nachträglich eingetreten ist. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) über den Einzug eines Erbscheins ohne Quotenangaben befinden.
Nachdem der längstlebende Ehegatte verstorben war, hatten die aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein ohne Angabe von Erbquoten beantragt, den das Nachlassgericht in der Folge auch erteilte. Von den insgesamt drei Miterben hatten lediglich zwei eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass sie auf die Aufnahme von Erbquoten verzichten. Die weitere Miterbin hat trotz Aufforderung durch das Gericht eine solche Erklärung nicht abgegeben.
Das OLG kam in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass der so erteilte Erbschein an einem gravierenden Verfahrensfehler leidet, der zur Unrichtigkeit und damit auch zur Einziehung des Erbscheins führte. Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich in einem gemeinschaftlichen Erbschein die Erben und ihre Erbteile anzugeben sind. Eine solche Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Fehlt auch nur bei einem der Miterben eine solche Verzichtserklärung, ist der Erbschein unrichtig und einzuziehen.
Hinweis: Ein zunächst quotenloser Erbschein wird nicht dadurch unrichtig, dass die Quoten erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. In einem solchen Fall ist eine Einziehung unzulässig.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.03.2022 - 21 W 175/21
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Ob man zum Erben oder Nachlassempfänger wird, ist auch bezüglich der mit dem jeweiligen Status verbundenen Verpflichtungen nicht unerheblich. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Rostock (OLG) entscheiden, ob der Wert eines zugewandten einzelnen Gegenstands - hier eine Immobilie - allein schon darüber entscheidet, dass der Empfänger zum Erben wird, wenn der restliche Nachlass nicht an den Gegenstandswert heranreicht.
Der Erblasser hatte im Jahr 1987 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Längstlebenden war verfügt worden, dass ein im Eigentum der Eheleute stehendes Hausgrundstück an den Antragsteller im späteren Erbscheinsverfahren übergehen sollte. Das Haus hatte in etwa einen Wert von 200.000 EUR, der restliche Nachlass einen Wert von ca. 61.000 EUR. In der Folge stritten sich der Empfänger der zugewendeten Immobilie sowie die gesetzliche Erbin darum, wer Erbe nach dem Längstlebenden geworden sei.
Das OLG kam - anders als das Nachlassgericht - zu dem Ergebnis, dass der Zuwendungsempfänger des Hauses nicht Erbe nach dem Längstlebenden geworden ist. Hierbei hat das Gericht die Zweifelsregelung angewendet, dass bei der Zuwendung eines einzelnen Gegenstands eben nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von einer Vermächtnisanordnung auszugehen ist. Der Umstand, dass es sich um das wesentliche Vermögen des Erblassers handelt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass es sich um eine Erbeinsetzung gehandelt hat. Zu prüfen ist immer, wovon der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in seinen Vorstellungen über die Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der Gegenstände ausgegangen ist. Hierbei trifft denjenigen, der sich auf die Erbenstellung beruft, die Beweislast dafür, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat. Sofern dieser Nachweis geführt werden kann, ist dies ein starkes - wenngleich nicht zwingendes - Indiz dafür, dass der Erblasser dem Bedachten Rechte einräumen wollte, die nur einem Erben zugutekommen können. Diesen Nachweis, dass bei Testamentserrichtung kein wesentliches anderes Vermögen der Eheleute vorhanden gewesen war, konnte der Antragsteller hier aber nicht erbringen.
Hinweis: Ein Indiz, das beispielsweise die Stellung als Erbe entkräften kann, ist, wenn sich aus der Verfügung ergibt, dass der Bedachte nicht für Nachlassverbindlichkeiten, für Beerdigungskosten oder die Grabpflege aufkommen muss. Dies sind typische Verpflichtungen, die einen Erben treffen.
Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 08.02.2022 - 3 W 143/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er dies durch eine Ausschlagung der Erbschaft erreichen - innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme über den Erbfall. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits erfolgte Ausschlagung durch eine Anfechtungserklärung innerhalb derselben Fristsetzung zu beseitigen. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) musste in einem solchen Fall nun klarstellen, dass im Erbrecht nicht nur vom Erblasser bei Testamentserstellung, sondern auch von Erben unverzichtbare Formvorschriften unbedingt einzuhalten sind.
Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser hinterließ zwei Geschwister als Abkömmlinge, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Erbschaft nach dem verstorbenen Bruder zunächst formgerecht ausgeschlagen haben. In der Folge hatte das Nachlassgericht dann zum Zweck der Erbenermittlung eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Als die Geschwister Kenntnis davon erlangten, dass der Nachlass entgegen ihrer ursprünglichen Annahme werthaltig war, ließen sie eine notariell beglaubigte Anfechtungserklärung erstellen. Diese wurde innerhalb der Sechswochenfrist auf elektronischem Weg über das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach von der beauftragten Rechtsanwältin der Erben an das Nachlassgericht übersendet. Das ebenfalls im Original übersandte Schriftstück ging bei Gericht erst nach Ablauf der Frist ein.
Das OLG kam im konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung nicht fristgerecht erfolgt sei. Das Gesetz sieht vor, dass die Anfechtungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts in einer öffentlich beglaubigten Form abzugeben ist. Die Erben hatten durch die notarielle Beglaubigung die öffentliche Form zwar zunächst gewahrt. Da die Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, erfordert eine fristgerechte Einreichung nach Ansicht des OLG aber auch, dass die in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung in der Originalurkunde bei Gericht eingeht. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da mit der Übersendung in elektronischer Form eben nicht das Original fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.
Hinweis: Trotz mittlerweile vielfältiger Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation ist gerade im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen gegenüber dem Gericht darauf zu achten, ob die elektronische Übermittlung ein zulässiges Mittel der Kommunikation ist.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 21.03.2022 - 2 W 35/21
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Einer nichtvermögenden Partei kann Prozesskostenhilfe - im Familienrecht auch Verfahrenskostenhilfe genannt - gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist, einen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln zu führen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) musste nun darüber befinden, was mit der bewilligten Hilfe passiert, wenn der Kläger noch während des Verfahrens verstirbt: Ist der Anspruch vererbbar oder etwa nicht?
Der Kläger in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hatte am 17.05.2020 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gestellt. Am 22.07.2021 ist der Kläger während des noch laufenden Verfahrens verstorben.
Das OVG hat in dem anhängigen Rechtsmittelverfahren klargestellt, dass es sich bei dem Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um ein höchstpersönliches Recht handelt, das allein an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei anknüpft. Aus dieser Personengebundenheit der Prozesskostenhilfe folgt, dass sowohl ein dahingehender Anspruch auf Bewilligung als auch eine gegebenenfalls bereits erfolgte Bewilligung mit dem Tod der Partei erlöschen und nicht vererblich sind.
Hinweis: Will ein Erbe, zumindest für den Fall, dass der im Streit stehende Anspruch selbst vererblich ist, das Verfahren fortführen, muss er einen eigenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.01.2022 - 9 A 1587/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Zum Thema Familienrecht
- Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Kindesunterhalt hat Vorrang vor Erstausbildung eines 45-jährigen Hilfsarbeiters
- Keine Vaterrechte nach Missbrauch: Jugendliche dürfen Auskunft über sich selbst verweigern
- Mutmaßungen unzulässig: Vor Erteilung eines Umgangsausschlusses müssen Familiengerichte hohe Hürden nehmen
- Pandemie kein Grund für Untätigkeit: Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verjähren Ansprüche nach drei Jahren
- Richterliches Ermessen: Verfahrensrecht sieht keinen Automatismus bei der Kostenverteilung in Familiensachen vor
Die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" trifft jene Elternteile, die getrennt von ihren Kindern leben und ihnen Kindesunterhalt schulden. Wie sie ihre Arbeitskraft in welchem Maße einzusetzen haben, um dieser Pflicht möglichst nachzukommen, zeigt das folgende Urteil, das vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) kürzlich getroffen wurde.
Ein 45-jähriger Vater hatte keine Berufsausbildung und arbeitete als ungelernte Kraft bei einer Leiharbeitsfirma - nicht in Vollzeit und nur knapp über Mindestlohn. Sein tatsächliches Einkommen reichte somit nicht für den Kindesunterhalt. In der Beschwerdeinstanz trug er zudem vor, er werde eine Ausbildung zum Fachlageristen beginnen und dann nur noch eine monatliche Ausbildungsvergütung von 580 EUR erhalten.
Dennoch verurteilte ihn das OLG Bamberg zum Unterhalt für seine Kinder - und das aus fiktivem Einkommen. Das Gericht erläuterte dem Vater, dass er sich intensiv - also mit allen Kräften und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten - um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen habe. Bis zur gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden müsse er Nebentätigkeiten aufnehmen. Weil er schon 45 Jahre alt sei und auch bisher immer nur als ungelernte Kraft gearbeitet hatte, habe sein eigener Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung ausnahmsweise nicht Vorrang. Das OLG rechnete aus, was der Vater mit 48 Wochenstunden verdienen würde, zog neben berufsbedingten Benzinkosten auch Benzinkosten ab, die er für die Abholung der Kinder zu den Umgangswochenenden hatte. Übrig blieben fiktive 300 EUR für zwei Kinder.
Hinweis: Die alleinerziehende Mutter kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen - das ergibt für sie bei zwei Kindern mehr als 300 EUR. Das Jugendamt kann beim Vater nicht aus fiktivem Einkommen Regress nehmen. Das Verfahren ergibt wirtschaftlich also nur dann Sinn, wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammen wohnt und deshalb keinen Unterhaltsvorschuss bekommen kann.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2022 - 7 UF 196/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Wenn man für sein Kind das Sorgerecht und den persönlichen Kontakt verliert, dann bleibt nur noch ein Recht aus § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch, vom anderen Elternteil über sein Kind informiert zu werden. Doch auch dieses Recht kann verwirkt werden, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).
Ein Vater wollte auf Basis des besagten Paragraphen ein aktuelles Foto seiner Kinder und die Zeugnisse der letzten fünf Jahre haben. Soweit verständlich - wenn man die Hintergründe nicht kennt, die zum Entzug des Sorgerechts und des persönlichen Kontakts führten. Denn in Fällen wie diesem hier kann sogar das Recht darauf verwirkt sein. Hier war der Vater nämlich wegen etlicher Fälle des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornographie verurteilt worden - eines der Opfer war sogar die eigene Tochter gewesen. Die Mutter befürchtete daher nun, dass der Vater die Informationen, auf welche Schule die Kinder gehen und wie sie aussehen, nur begehre, um die Kinder nach seiner Haftentlassung aufzuspüren.
Das OLG lehnte den Antrag des Vaters daher ab - auch gestützt auf den Willen der 14 und 17 Jahre alten Kinder. Diese hatten sich in der erfolgten Anhörung gewünscht, dass der Vater nichts von ihnen wissen und sie in Ruhe lassen solle. Auf keinen Fall solle er die Fotos und Zeugnisse erhalten. Es müsse reichen, ihm mitzuteilen, dass es ihnen gut gehe. Dieser autonome und objektiv nachvollziehbare Wille der Kinder wurde angesichts ihres Alters als Ausdruck der Selbstbestimmung gewertet - und es erschien dem OLG zwingend, die Kinder zu respektieren.
Hinweis: Der Wille eines Jugendlichen, der altersentsprechend geistig reif ist, wird in der Praxis nur dann übergangen, wenn er offensichtlich das eigene Wohl gefährdet. Eine feste Altersgrenze, ab der Kinder über ein Verfahren "entscheiden" können, gibt es dabei nicht.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2022 - 2 UF 28/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Besonders kleinen Kindern möchte man gerichtliche Anhörungen nachvollziehbarerweise gern ersparen. Dass in Familiensachen in den meisten Fällen jedoch kein Weg daran vorbeiführt, musste sich kürzlich das Amtsgericht Zweibrücken (AG) vom entsprechenden Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) sagen lassen.
Das AG hatte in einer Familiensache die Anhörung eines vierjährigen Kindes unterlassen, weil dieses bisher gar keinen Kontakt zum Vater hatte und sich das Gericht daher keine Erkenntnisse durch die Anhörung erhoffte.
Diese Vorwegnahme eines Ergebnisses war in Augen des OLG jedoch nicht zulässig. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss ein Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Spätestens ab dem dritten Lebensjahr ist die Anhörung zwingend. Ebenso rügte das OLG, dass das AG den Umgang vorläufig für anderthalb Jahre ausschloss, weil der Vater in psychiatrischer Behandlung war. Ohne sachverständige Beratung zum Krankheitsbild und zu dessen Auswirkungen auf den Umgang durfte diese Entscheidung nicht getroffen werden. Außerdem hätte abgewogen werden müssen, ob eine Umgangsbegleitung möglich sei. Ein Umgangsausschluss darf stets nur das letzte Mittel sein. Somit verwies das OLG die Sache zur weiteren Aufklärung an das AG zurück.
Hinweis: Vielfach wird angenommen, dass die Eltern eine Kindesanhörung vermeiden können, wenn sie sich im Gerichtssaal einigen. Das geht aber nicht: Eine Einigung kann ohne Kindesanhörung nicht vom Familiengericht gebilligt werden. Im August 2021 ist die entsprechende gesetzliche Vorschrift nochmals strenger gefasst worden.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 20.01.2022 - 6 UF 132/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften auseinandergehen, ist der Streit um Geld und Haus nicht unbedingt kleiner als mit Trauschein. Das beweist der folgende Fall des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG), der gleichsam aufzeigt, dass eine Eheschließung durchaus auch für den Trennungsfall von Vorteil sein kann.
Im Jahr 1982 hatte sich das Paar verlobt und 1985 sowie 1996 seine beiden Kinder bekommen. Geheiratet hatte es trotz seines einstigen Eheversprechens jedoch nie. 1993 hatten beide Partner zudem das Elternhaus des Mannes gekauft, und die Frau wurde Alleineigentümerin, um das Haus bei einer etwaigen Insolvenz des selbständig tätigen Mannes zu schützen. Die Frau unterschrieb allein den Kreditvertrag, der Mann bürgte aber für die Schuld und zahlte als Hauptverdiener die Kreditraten ab. 2014 kam es schließlich zur Trennung - mit einem solchen Streit, dass der Mann über ein Gewaltschutzverfahren des Hauses verwiesen wurde. Ende 2017 ging der Mann seinerseits zu Gericht und verlangte auf diesem Weg allerhand Auskünfte von der Frau, um zu berechnen, was ihm aus dem Haus zustehe. Es dauerte dann noch bis Anfang April 2020, bis dem Mann für das beabsichtigte Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde. Dann tat sich - gegebenenfalls wegen Corona - bis Dezember 2020 nichts, erst dann reichte der Mann seinen Auskunftsantrag zwecks Zustellung an die Gegenseite bei Gericht ein. Die Frau berief sich nun daraufhin auf Verjährung - und das erfolgreich.
Das OLG bestätigte, dass die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche - hier denkbar aus Gesellschaftsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage und ungerechtfertigter Bereicherung - drei Jahre beträgt. Sie beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - in diesem Fall durch das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ablauf des 31.12.2014 und Eintritt am 31.12.2017. Knapp davor hatte der Mann seinen ersten Antrag bei Gericht gestellt und damit die Verjährung erfolgreich gehemmt. Die Wirkung der Hemmung endete aber Anfang Oktober 2020, sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung aus April 2020 über sein VKH-Gesuch (§ 204 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die wenigen aus Dezember 2017 verbliebenen Verjährungstage liefen nun wieder an, und noch im Oktober 2020 trat die Verjährung endgültig ein. Sein Antrag aus Dezember 2020 konnte daher nichts mehr retten. Seine Rechtfertigung, er habe monatelang wegen der Corona-Pandemie keinen Kontakt zu seinem Rechtsanwalt gehabt, reichte dem OLG nicht als "triftiger Grund" für die Untätigkeit.
Hinweis: Unter Eheleuten beginnt die Verjährung erst mit der Scheidung zu laufen und ist bis dahin gehemmt. Die meisten der Ansprüche gegeneinander können im Scheidungsverbund geklärt werden. Eine Ehe hätte den Mann hier also vor einem solchen Rechtsverlust bewahrt, selbst wenn nach der Trennung jahrelang nichts unternommen worden wäre.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2022 - 9 UF 128/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Wenn man vor Gericht gewinnt, muss die Gegenseite die Kosten erstatten. Von diesem Grundsatz wird am Familiengericht oft abgewichen. Der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Bremen (OLG) zu bewerten hatte, zeigt auf, warum das Fachgebiet in juristischen Familiensachen hier eine Ausnahme macht.
Die Eltern einer Zwölfjährigen waren sich uneins über deren COVID-19-Impfung gewesen. Der Vater wollte die Tochter impfen lassen und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Das Gericht klärte den Sachverhalt auf, hörte alle Beteiligten an - auch das Kind - und übertrug dem Vater die Alleinentscheidungsbefugnis über die Schutzimpfung. Die Kosten des Verfahrens sollten dann schließlich er und die Mutter je hälftig tragen. Dazu fehlte es dem Kindesvater an Einsicht. Er machte beim OLG geltend, dass das Verfahren notwendig gewesen sei, weil sich die Kindesmutter kategorisch der elterlichen Auseinandersetzung mit dem Thema verweigert habe und eine Haltung vertrete, die dem aktuellen Stand gängiger medizinischer Behandlung widerspreche. Die in der Sache getroffene Entscheidung folge in Gänze seinem Antrag. Es gehe seiner Ansicht nach nicht an, ihn für das unkommunikative Verhalten der Kindesmutter haftbar zu machen, indem er an den Kosten des Verfahrens beteiligt werde.
Sowohl die Vorinstanz als auch das OLG sahen das jedoch anders: Das Verfahrensrecht in Familiensachen sehe keinen Automatismus bei den Kosten vor, sondern eine Ermessensentscheidung. Es sei das gute Recht der Mutter gewesen, eine andere Position zur Frage der Impfung einzunehmen, ohne befürchten zu müssen, deshalb unter Umständen im Fall des Unterliegens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dieses Thema stärker als der andere für die dadurch entstehenden Kosten herangezogen zu werden.
Hinweis: Dieser Grundsatz wird besonders teuer, wenn das Familiengericht Gutachten einholt. Schnell geht es da um fünfstellige Eurobeträge. Selbst wenn das Gutachten ergibt, dass der andere Elternteil sich fehlverhält oder gar erziehungsunfähig ist, zahlen in der Regel beide für diese Erkenntnis.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 09.02.2022 - 5 UF 5/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)
Was sagen unsere Mandanten
Ich wurde ich hier wie ein VIP vom Herr Kravack und der ganzen Kanzlei behandelt.
Her Kravack setzte sich sofort ein und verfasste auf eine Klage des Antragsgegners auf 11 Seiten seine Antwort. Er hat sich sehr viel Zeit genommen um mich anzuhören und mit klugen Fragen auch das rauszuholen um meine Interessen fachlich zu vertreten.
Er war stets besorgt mich richtig zu beraten und mich auf den laufenden zu halten. Er ist sehr engagiert und kennt sich in seinem gebiet sehr gut aus.
Außerdem sprechen wir hier über einen empatischen und sympatischen Menschen der Ihnen das Gefühl von Sicherheit und bestmöglicher juristischer Unterstützung gibt.
Daher kann ich jedem diese Kanzlei wärmstens empfehlen!

Herr Lederer,
ich finde Ihre Arbeit sehr gut und kann dem einen Beitrag in keinster Weise zustimmen. Ich habe mich immer gut behandelt und auch ernstgenommen gefühlt. Ich habe warhscheinlich selbst mehr Arbeit gemacht als ich eingebracht habe und es war weder Anlass für Sie noch Ihre Mitarbeiter mich deshalb schlechter zu behandeln.
Auch der Ausgang des Verfahrens war zu meiner Zufriedenheit. Vielen Dank

Als Dauermandantin mit meinem Betrieb werde ich stets mit vollstem Engagement von den beiden Anwälten vertreten.Selbst in äußerst schwierigen rechtlichen Fällen wird mir kompetent und immer zuvorkommend geholfen.Das letzte Beispiel hierfür war ein Verfahren in Hamburg, das durch den Einsatz der Kanzlei mit einem 5-stelligen Betrag zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Herr FA Lederer hat meine Scheidung im Jahr 2014 vorgenommen und dabei sehr pflichtbewusst meine Interessen vertreten und sich die Zeit genommen, die es braucht, um sich als Mandant gewertschätzt fühlen zu können

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Sehr gute anwaltliche Beratung auf höchstem Niveau. Vielen Dank, Herr Lederer

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Sehr kompetenter und freundlicher Anwalt, der sich die Zeit nimmt, alles gewissenhaft zu erledigen. Top Dienstleistung
