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Effektive Methoden & innovative rechtliche LösungenErfolg ist unser Anspruch
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Wir bleiben zielstrebig,von Fall zu FallWir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen unsengagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl fürunsere Mandanten ein. Denn jeder Klient wird von unshoch geschätzt und jede Angelegenheit gewürdigt.
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Nachhaltige EntschlossenheitUnsere Strategie ist speziell auf Sie abgestimmt
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Qualifizierte rechtliche UnterstützungWir bilden uns stetig erstklassig für Sie fort.Dadruch können wir Ihnen zu jederzeit eine rechtlicheBeratung und Vertretung auf höchstem Niveau bieten.
„Ich bitte um Verständnis dafür, das ich ab sofort aus Altergründen neue Mandate nicht mehr annehme“
Wer wir sind & was wir für Sie tun können
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - und gleichzeitig entscheidend dafür, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Unsere Kanzlei in Fürth spezialisiert sich seit jeher so gut wie ausschließlich auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht.
Durch diese gezielte Ausrichtung unserer Fachbereiche, erstklassige Qualifikationen und fortlaufende Weiterbildungen, können wir Ihnen stets eine ausgezeichnete Beratung und Vertretung zusichern.
Wir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen uns engagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl für unsere Mandanten ein. Unser Ziel ist es eine gesamtheitliche, kompetente, praxisnahe und vor allem verständliche Beratung anzubieten, mit der wir eine langfristig zufriedenstellende Lösungsstrategie erzielen.
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Familienrecht
Familienrechtliche Veränderungen wie Scheidung, Trennung und Streitigkeiten um Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht stellen die meisten Menschen vor extreme emotionale Herausforderungen.
Mit viel Fingerspitzengefühl und umfassender Fachkompetenz begleiten wir Sie durch familiäre Umbrüche.
Erbrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Nachlassplanung, sowie nach dem Erbfall. Insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Testamenten, dem gemeinsamen Ehegattentestament und Erbverträgen.
Eine ausgezeichnete Kanzlei, mit stets individuellen Lösungen
Seit 2004 wurde Herr Rechtsanwalt Lederer vom "FOCUS-Magazin" zu einem der besten 150 Familienrechtsanwälten bundesweit ausgezeichnet.
Im Jahre 2016 gelang es der Kanzlei erneut im Ranking des FOCUS-Magazins aufgenommen zu werden


Ihr herausragender Anwalt

Wolfgang Lederer
Fachanwalt für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch ErbrechtNach wie vor Fachanwalt mit ganzem Einsatz und viel Freude an der Arbeit.
Wichtiges und Neues für Ihr Recht
Zum Thema Erbrecht
- Auslegung eines Testaments: Oberlandesgericht sieht Alleinerbenstellung statt ledigliche Teilungsanordnung
- Grundbuchamt liegt falsch: Bloße Zweifel an Erbfolge reichen für Vorlage eines neuen Erbscheins nicht aus
- Nachlasspfleger ohne Zahlungsansprüche: Rentenversicherung mit festgelegten Bezugsberechtigten gehört nicht zum Erblasservermögen
- Vertretungsbefugnis für Rückgabeverlangen: Über die Rücknahme eines Ehe- und Erbvertrags aus amtlicher Verwahrung
- Vorerbe verkauft Grundstück: Über die Anhörung minderjähriger Nacherben beim Grundbuchamt
Ohne Rechtsbeistand verfasste Testamente bergen bei Verzicht auf professionelle Hilfe oft die Gefahr, durch Uneindeutigkeit erst von Gerichten eine verbindliche Interpretation zu erfahren. Im Folgenden war es in einem Erbrechtsstreit am Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), zu entscheiden, ob eine testamentarisch bedachte Nichte zur Alleinerbin oder lediglich zur Miterbin geworden ist.
Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie ihre Nichte zur Erbin "von dem Gebäude" einsetzte. Des Weiteren verfügte die Erblasserin: "Alles steht ihr zur Verfügung. Sie kann bestimmen, wer noch etwas ab kommt." Abschließend enthielt die Verfügung eine Formulierung, dass eine Schwester sowie deren Tochter einen Anteil erhalten sollen. In der Folge entstand ein Streit darüber, ob mit dieser testamentarischen Verfügung die Nichte zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Die Schwester sowie deren Tochter hatten zunächst erfolgreich einen Teilerbschein beantragt, da sie der Ansicht waren, dass alle drei Bedachten als Erben eingesetzt wurden. Dabei sei die Zuwendung des Gebäudes an die Nichte lediglich als eine Teilungsanordnung zu verstehen.
Dieser Testamentsauslegung trat das OLG aber entgegen und stellte fest, dass die von der Erblasserin getroffene Verfügung nur als Einsetzung der Nichte als Alleinerbin verstanden werden könne. Hierfür sprach, dass es sich bei der Zuwendung des Gebäudes um den wesentlichen Bestandteil des Nachlasses gehandelt hat. Aus der Formulierung "Alles steht ihr zur Verfügung" sei als eine Erweiterung der Erbenstellung zu entnehmen. Auch die weitere Formulierung "Sie kann bestimmen, wer noch etwas ab kommt" müsse losgelöst von der Immobilie betrachtet werden, da eine Immobilie schließlich grundsätzlich nicht teilbar sei. Die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und welche Zuwendungen die übrigen Beteiligten aus dem Nachlass erhalten sollten, hat die Erblasserin auf die Alleinerbin übertragen. In der Folge des Beschlusses wurde die Angelegenheit dennoch an das Nachlassgericht zurückverwiesen, da im Rahmen des Erbscheinsverfahrens versäumt wurde, die notwendige eidesstattliche Versicherung der Erbin einzuholen.
Hinweis: Die Erteilung einer Generalvollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus Geltung haben soll, steht einer Auslegung nicht entgegen, dass diese Person zugleich auch Alleinerbe werden soll. Die Vollmacht dient häufig der Vereinfachung der rechtlichen Abwicklung.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.09.2023 - 11 W 42/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Es gilt der erbrechtliche Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch so lange als richtig anzusehen sind, bis ein Nachweis erbracht ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diesem Leitgedanken ist auch das Oberlandesgericht München (OLG) gefolgt und hat bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Erbenstellung als ungenügend angesehen.
Eine Grundstückseigentümerin verstarb im Juni 2022. Sie hatte einen der Beteiligten des Verfahrens zum Alleinerben eingesetzt und zudem eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Mit notariellem Vertrag übertrug der Alleinerbe ein im Nachlass befindliches Grundstück in Erfüllung einer erbrechtlichen Anordnung an die Testamentsvollstreckerin. Das Nachlassgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung und forderte den Alleinerben zur Rückgabe der erteilten Ausfertigung des Erbscheins und die Testamentsvollstreckerin zur Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses auf. Es hatte Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins. Kurz darauf verkaufte die mittlerweile eingetragene Eigentümerin das Grundstück. Das Grundbuchamt verlangte von dem beurkundenden Notar, einen neuen Erbschein als Nachweis der Alleinerbschaft nach der verstorbenen Erblasserin beizubringen. Es war der Ansicht, dass wegen der Anordnung der Testamentsvollstreckung der Alleinerbe nicht über das Grundstück hätte verfügen dürfen und aufgrund der einstweiligen Anordnung ein neuer Erbschein vorgelegt werden müsse.
Dieser Ansicht hat sich das OLG im Ergebnis jedoch nicht angeschlossen. Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, wird gesetzlich vermutet, dass ihm dieses Recht auch zustehe. Zwar löst die einstweilige Anordnung zur Rückgabe des Erbscheins entsprechende Zweifel an der Richtigkeit der Erbenstellung aus - bloße Zweifel an der Richtigkeit reichen aber nicht aus. Im Übrigen habe die Testamentsvollstreckerin in die Übereignung auch eingewilligt, was ihr hier auch zustand, da die Übertragung in Erfüllung einer erbrechtlichen Verbindlichkeit erfolgte.
Hinweis: Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.09.2023 - 34 Wx 240/23 e
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Ob ein Nachlasspfleger Zahlungsansprüche auf eine Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung gegen den Versicherungsträger geltend machen darf, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) klären.
Die im November 2020 verstorbene Erblasserin hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rentenversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt im Todesfall sollten die gesetzlichen Erben der Erblasserin sein. Da aber gesetzliche Erben nach dem Tod der Erblasserin nicht bekannt waren, setzte das zuständige Nachlassgericht einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Ermittlung der Erben" und "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" ein. Der Nachlasspfleger verlangte von der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Todesfallleistung und widerrief vorsorglich eine etwaige Bezugsberechtigung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Forderungen gehören nicht zur Erbmasse. Die Bezugsberechtigung könne nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr widerrufen werden.
Nachdem das zuständige Landgericht dem Antrag des Nachlasspflegers zunächst stattgegeben hatte, wurde die Entscheidung durch das OLG letztinstanzlich aufgehoben. Dieses war der Ansicht, dass die Versicherungsgesellschaft allein dem festgelegten Bezugsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungsleistung verpflichtet war. Ob es sich hierbei tatsächlich um die endgültigen Erben handelt, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, da diese bislang nicht ermittelt werden konnten. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung gehört nicht zum Erblasservermögen, sondern steht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten - jedenfalls dann, wenn dieser klar zu ermitteln ist. Wird ein Erbe nicht namentlich benannt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fallen oder dem Begünstigten unmittelbar zugewendet werden soll. Abzustellen ist darauf, was der Erblasser zum einen wollte, zum anderen aber auch, wie der Versicherer die Erklärung des Erblassers verstehen durfte. In der Regel ist dabei davon auszugehen, dass derartige Zuwendungen am Nachlass vorbei erfolgen sollen - also gerade nicht Bestandteil des Nachlasses sind. Von einem solchen Bezugsrecht auf die Todesfallleistung ging das OLG aus. Mit dem Tod der Versicherungsnehmerin konnte dieses Bezugsrecht auch nicht mehr widerrufen werden.
Hinweis: Die Einräumung eines Bezugsrechts auf eine Todesfallleistung beinhaltet gleichzeitig auch einen Auftrag des Versicherungsnehmers an den Versicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das noch zu Lebzeiten abgegebene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.08.2023 - 1 U 12/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Testamente und Erbverträge können widerrufen werden, indem sie aus einer amtlichen Verwahrung zurückgegeben werden. Für Erbverträge gilt dies in jedem Fall, sofern diese nur Verfügungen von Todes wegen enthalten. Problematisch wird es, wenn neben dem Erbvertrag auch andere zusätzliche Rechtsgeschäfte, beispielsweise ein Ehevertrag, abgeschlossen wurden. Ein solcher Vertrag war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Eheleute hatten im Jahr 2011 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung genommen. Im Jahr 2018 wurde mit einer weiteren notariellen Urkunde ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin erklärten die Beteiligten den Widerruf des Erbvertrags aus dem Jahr 2011; bezüglich des Ehevertrags sollte es bei der bisherigen Regelung verbleiben. Auch dieses Testament wurde in amtliche Verwahrung gegeben. Im Jahr 2022 erklärten die Beteiligten, nachdem schon vorherige Herausgabeverlangen beim Gericht gescheitert waren, die rückwirkende Aufhebung der geschlossenen Verträge. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten verlangten sie die Rückgabe sowohl des Erbvertrags aus dem Jahr 2011 als auch die Rückgabe des Testaments aus dem Jahr 2018.
Das Nachlassgericht hat beide Herausgabeverlangen zurückgewiesen. Bezüglich beider Urkunden war das Nachlassgericht der Ansicht, dass es sich um kombinierte Ehe- und Erbverträge handele, deren Herausgabe auch nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten verlangt werden könne.
Dem widersprach das OLG - zumindest teilweise. Zunächst stellte es klar, dass das Herausgabeverlangen auch durch einen Verfahrensbevollmächtigten erklärt werden kann. Richtig sei zwar, dass aufgrund der Wirkung der Rücknahme die Rückgabe der letztwilligen Verfügungen nur an die Erblasser persönlich erfolgen könne. Dies schließe aber nicht aus, dass das Rückgabeverlangen auch von einem Vertreter gestellt werden könne.
Allerdings wies das OLG das Herausgabeverlangen bezüglich des Notarvertrags aus dem Jahr 2011 deshalb zurück, weil es sich um einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag handele, für den eine Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung ausgeschlossen sei. Bei der notariellen Urkunde aus dem Jahr 2018 handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um einen kombinierten Erbvertrag, so dass bezüglich dieser Urkunde das Herausgabeverlangen gerechtfertigt war.
Hinweis: Für den Erblasser besteht die Möglichkeit, die Gewährung einer Einsichtnahme in die Urkunde beim Nachlassgericht zu beantragen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2023 - 21 W 63/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Der Eigentümer eines Grundstücks hat dieses durch eine Erbschaft von seiner Mutter erhalten, wobei Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge im Grundbuch vermerkt sind. Die Nacherben sind seine minderjährigen Kinder. Er verkaufte das Grundstück 2023. Die Käufer beantragten die Auflassung und Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt sah jedoch ein Problem bei der Berichtigung des Grundbuchs - nur: warum? Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) war mit der Klärung beauftragt.
Für die Löschung des Nacherbenvermerks bedarf es einer Feststellung, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Das wäre der Fall, sobald das Grundstück nicht mehr im Nachlass vorhanden ist, der Verkäufer dieses also wirksam verkaufen konnte. Der befreite Vorerbe darf auch ohne Zustimmung des Nacherben eine Verfügung über den Nachlassgegenstand treffen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verfügung (teilweise) unentgeltlich erfolgte, also keine oder eine zu geringe Gegenleistung der Übertragung gegenüberstand. Das Grundbuchamt plante deshalb, die minderjährigen Nacherben anzuhören, und setzte eine Frist zur "Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Familiengericht" zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die minderjährigen Kinder. Das Gericht erklärte, dass die Eintragung erst nach Anhörung der minderjährigen Nacherben erfolgen könne.
Diese Einschätzung teilte das OLG in dieser Form nicht. In dem vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, die nach Ansicht des Gerichts unzulässig war. Zum einen stand nicht fest, dass das Grundbuch unrichtig war, zum anderen wurden auch keine behebbaren Mängel in der Verfügung angesprochen. Eine Zwischenverfügung sollte nur erlassen werden, wenn nach Beseitigung des Hindernisses dem Antrag entsprochen werden kann. Um die Löschung des Nacherbenvermerks zu rechtfertigen, hätte nachgewiesen werden müssen, dass die Verfügung des Vorerben nicht teilweise unentgeltlich war. Das Grundbuchamt konnte diesen Beweis nur durch öffentliche Urkunden annehmen, da es keine eigenen Nachforschungen durchführen durfte. Allerdings darf es im Wege einer freien Beweiswürdigung den Vortrag der Beteiligten beurteilen, was bislang nicht erfolgt war.
Das OLG hat das Verfahren an das Grundbuchamt zurückverwiesen und auf Folgendes hingewiesen: Für das weitere Verfahren werde empfohlen, dass das Grundbuchamt die Informationen der Beteiligten überprüfen und die Möglichkeit der Anhörung der sorgeberechtigten Kindesmutter zur Gewährung rechtlichen Gehörs prüfen sollte. Wenn die Kindesmutter die Tatsachen bestätigt, die die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben belegen, wäre keine Zustimmung oder Genehmigung über das Familiengericht erforderlich und die Löschung des Nacherbenvermerks könnte erfolgen. Andernfalls müssten weitere Schritte unternommen werden.
Hinweis: Bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Vorerben und einem unbeteiligten Dritten kann in der Regel von einer entgeltlichen Verfügung ausgegangen werden - es sei denn, eine Schenkung ist offensichtlich.
Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 06.09.2023 - 3 W 14/23
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Zum Thema Familienrecht
- Ablehnung wegen Befangenheit: Abgrenzung zwischen fehlerhaftem Gutachten und parteilichem Verhalten entscheidend
- Betreuungsunterhalt und Volljährigkeit: Mutter eines behinderten Kindes darf nicht überlastet werden
- Ehewohnung nach Trennung: Leistungsfähigkeit und Einkommensverhältnisse maßgeblicher als ortsübliche Marktmiete
- Uneinigkeit bei Impfung: Ohne STIKO-Empfehlung keine Alleinentscheidungsbefugnis für befürwortenden Elternteil
- Versehen der Eltern: 17-Jährige bekommt zweiten Taufnamen offiziell eingetragen
In Sorge- und Umgangsverfahren haben familienpsychologische Gutachten große Bedeutung, weil die Familiengerichte ihre Entscheidungen in der Regel mit den Feststellungen und Empfehlungen der Sachverständigen begründen. Deshalb kann sowohl ein Sachverständiger als auch ein Richter als befangen abgelehnt werden. Ebendies war Kern des Falls vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG).
Hier lief ein Sorgerechtsverfahren zwischen den getrennt lebenden Eltern eines fünfjährigen Kindes. Die Eltern behaupteten voneinander verschiedene psychiatrische Störungen; die Mutter bezichtigte den Vater sogar des sexuellen Missbrauchs des Kindes. Ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin sollte dem nachgehen und dem Gericht bei seiner Beurteilung helfen. Parallel dazu leitete die Mutter ein Eilverfahren ein, um den Vater vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. In dem Eilverfahren sollte derselbe Gutachter mündlich über seine bisherigen Erkenntnisse berichten, bevor das schriftliche Gutachten fertig war. Der Gutachter legte sich dahingehend fest, dass er keine Missbrauchsanzeichen beim Kind sehe und stattdessen die Mutter für paranoid, wahnhaft und depressiv halte. Er befürchtete einen erweiterten Suizid der Mutter. Daraufhin entschied der Familienrichter im Eilverfahren einen Wechsel des Kindes von der Mutter zum Vater.
Die Mutter hatte die Auswertungsbögen ihrer Tests durch einen Experten prüfen lassen, der die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehen konnte. Ihre in den Tests erreichten Werte seien lediglich "leicht erhöht" statt so dramatisch, wie vom Gutachter mündlich geschildert. Das konnte man als Laie allein aus den Auswertungsbögen nicht erkennen. Einen gegen den Gutachter gerichteten Befangenheitsantrag hatte das Amtsgericht zurückverwiesen, da der Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstellung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten kein Thema der Unparteilichkeit sei, sondern lediglich die Qualität des Gutachtens rüge. Eine vorsätzliche Täuschung des Gerichts durch den Sachverständigen sei nicht ersichtlich.
Das OLG beurteilte das Befangenheitsgesuch hingegen als berechtigt. Es sei nicht mit Gutachtenmängeln begründet worden, sondern mit dem mündlichen Aussageverhalten des Gutachters, der den Eindruck erweckt habe, die objektiven Tests untermauerten seine subjektive Gesamteinschätzung. Er habe von "einem sehr hohen Wert für Depressivität und paranoides Erleben" bzw. über "eine deutliche Erhöhung im Bereich der Depression" gesprochen und dazu die Testauswertung zu Protokoll gegeben. Ohne besondere Sachkunde müsse sich das Gericht daher auf die Erläuterungen des Gutachters verlassen können und hier annehmen, dass die Mutter nicht nur nach der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen, sondern auch nach korrekter psychologischer Testung deutliche Auffälligkeiten in den Bereichen "Depression" und "paranoides Denken" habe. Allerdings lagen ihre Werte im untersten Bereich der Auffälligkeiten.
Das Beschwerdegericht konnte daher nachvollziehen, dass sich für die Antragstellerin der Schluss ergibt, dass ein Sachverständiger, der bereits in einem mündlichen Gutachten zu ihrem Nachteil unsauber gearbeitet hat, ihr nicht mehr ergebnisoffen gegenübertritt. Ob er sie für das weitere Verfahren neutral und unbefangen begutachten würde, ist für die Beurteilung der Ablehnung ebenso irrelevant wie die Frage, ob er das Gericht vorsätzlich getäuscht habe. Entscheidend ist die aus Sicht der Antragsgegnerin bei vernünftiger Betrachtung begründete Befürchtung, es könnte dem Sachverständigen an der gebotenen Neutralität mangeln.
Hinweis: Mit einem Befangenheitsantrag darf man nicht zaudern: Er muss binnen zwei Wochen nach der Ernennung des Gutachters gestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Vorbehalte gegen seine Person bestehen - oder binnen zwei Wochen, nachdem erkennbar ist, dass er möglicherweise nicht unparteilich arbeitet.
Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.08.2023 - 7 WF 622/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Einer der Gründe, warum nach der Scheidung noch Unterhalt an den Expartner zu zahlen ist, ist die Kinderbetreuung. In dem Umfang, in dem die Kinderbetreuung an Erwerbstätigkeit hindert, schuldet der andere Elternteil quasi Ersatz des Verdienstausfalls. Die typische Fallgestaltung hierfür sind kleine Kinder bis zum Ende des Grundschulalters. Dass dies bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern jedoch auch über die Volljährigkeit hinaus gilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt.
Das zweite Kind der Eheleute war 2004 mit Gendefekten (Trisomie 18 sowie Monosomie 2q) geboren worden, die mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen und schwerster Intelligenzminderung einhergehen. Das Kind hat einen Grad der Behinderung von 100 und Pflegegrad 4. Der Medizinische Dienst Hessen stellte einen Pflegeaufwand von 70 Stunden pro Woche fest. Die Werktage (7:45 Uhr bis 15:45 Uhr, freitags bis 12:30 Uhr) verbringt das behinderte Kind in einer Werkstatt für Behinderte, samstags betreut der Vater das Kind tagsüber für sieben Stunden. Die übrige Betreuung wird von der Mutter geleistet, die deshalb nicht erwerbstätig ist und Unterhalt vom geschiedenen Ehemann als Vater des Kindes begehrt. Ihre Zeit mit dem Kind ist von vielen Terminen (Ärzte, Physiotherapie) und häuslichen Trainings mit dem Kind gefüllt, zudem gibt es etlichen organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit Operationen des Kindes. Im Streit um den Nachscheidungsunterhalt bestritt der Vater den tatsächlichen Umfang des Pflegeaufwands der Mutter und meinte, eine 25-Wochenstunden-Erwerbstätigkeit sei möglich, während das Kind tagsüber fremdbetreut sei. Zudem sei das volljährige Kind nicht mehr auf die persönliche Betreuung seiner Mutter angewiesen. Daher sei es sowieso sinnvoll, das Kind aus der Familienpflege in eine Wohngruppe zu geben.
Mit dem Argument eines Auszugs befasste sich das Familiengericht erst gar nicht, denn der Aufenthalt des Kindes war Streitthema zwischen den Eltern beim dafür zuständigen Betreuungsgericht. Die Mutter war vorläufig zur gesetzlichen Betreuerin bestellt worden und durfte daher zurzeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes entscheiden.
Das OLG rechnete aus, dass die Mutter trotz der Fremdbetreuung in der Ausbildungswerkstatt höchstens drei Wochenstunden erwerbstätig sein könne. Es sei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Möge auch der konkrete Zeitaufwand nicht benannt und nachgewiesen worden sein, könne unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt noch Zeit zur Aufnahme einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verfügbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Frau über keinerlei Berufsausbildung und -erfahrung verfüge, erschien dem OLG die Suche nach einer Drei-Wochenstunden-Tätigkeit sinnlos.
Hinweis: Die Überlegung, dass die Fremdbetreuung von Kindern nicht automatisch eine Erwerbstätigkeit der Mutter in genau demselben Umfang ermöglicht, gilt auch für jüngere Kinder. Immer muss auf die "Gesamtbelastung" geachtet werden, denn dem anderen Elternteil wird in der Regel auch nicht mehr als eine 40-Stunden-Woche im Dienste der Familie abverlangt. So hatte sich der Bundesgerichtshof bereits 2009 positioniert.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.09.2023 - 6 UF 69/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer "Miete" stellen. Wenn zwischen den Eheleuten eine Unterhaltsbeziehung besteht, wird das dort rechnerisch über den "Wohnvorteil" geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine "Nutzungsentschädigung" begehrt werden. Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Mann und Vater - doch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) war damit Schluss.
In diesem Fall zahlte der Mann Mindestunterhalt für die drei Kinder, die mit der Ehefrau und Mutter im Eigenheim wohnten - damit fehlte ihm Geld, um auch noch Trennungsunterhalt zu zahlen. Weil es sich um eine "Luxusimmobilie" handelte, setzte der Mann zwei Jahre nach seinem Auszug eine Marktmiete i.H.v. 3.700 EUR monatlich an und verlangte hiervon die Hälfte. Das hätte die Frau, die wegen der Kinder nur Teilzeit arbeitete, sich nicht leisten können. Letztlich wollte er damit auch ihren Auszug und den Verkauf des Hauses erreichen.
Wo das Familiengericht die Frau noch zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 442 EUR verpflichtet hatte, sah das OLG selbst das als zu viel an. Sie musste nichts zahlen. In der Regel treffe es zwar durchaus zu, dass dem ausgezogenen Ehegatten spätestens nach dem ersten Trennungsjahr die Hälfte der Marktmiete zustehe. Im Einzelfall sei aber dieses Nutzungsentgelt zu reduzieren - und hier auf null -, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und das nicht über den Unterhalt korrigiert werden könne, weil es auf der anderen Seite ebenso an der Leistungsfähigkeit fehle. Damit missbilligte das OLG auch, dass der Ehemann bis zur Trennung gut verdient hatte, aktuell ein luxuriöses Auto geleast habe (Neuwert knapp 200.000 EUR) und sich für den Kindes- und Trennungsunterhalt erfolgreich "arm rechnete". Ebenso eine Rolle spielte bei der Billigkeitsabwägung das Interesse der Kinder, in diesem Haus zu wohnen.
Hinweis: Hätte der Mann die begehrte monatliche Nutzungsentschädigung von 1.850 EUR bekommen, hätte er aus diesen Einkünften Unterhalt zahlen müssen - insofern sind die Abwägungen des OLG im Ergebnis pragmatisch.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.07.2023 - 18 UF 97/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Wenn Eltern uneins darüber sind, ob und wogegen ihr Kind geimpft werden soll, kann jeder beim Familiengericht beantragen, für diese Entscheidung die "Alleinentscheidungsbefugnis" zu bekommen. Denn auch eine Routineimpfung ist eine "Angelegenheit von besonderer Bedeutung", bei der beide Sorgeberechtigten zustimmen müssen. Und da auch mit Ende der Corona-Pandemie die Diskussion darüber nicht versiegt ist, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Folgenden erneut der Thematik annehmen.
Hier beantragte der Vater eines Sechsjährigen die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Impfung des Kindes. Dabei ging es um die Immunisierung gegen das Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Haemophilus influenzae Typ b (hib), Kinderlähmung, Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Ein ärztliches Attest bescheinigte, dass bei dem Kind keinerlei relevante körperliche Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten und auch dargelegte Darmbeschwerden hierbei keine Kontraindikation für die begehrten Schutzimpfungen darstellten würden. Die Kindesmutter hingegen wandte sich gegen den Antrag, da sie bereits bei ihrem älteren Sohn nach einer Sechsfachimpfung plus Meningokokkenimpfung schrilles Schreien sowie massives Überstrecken feststellen musste und sich ein neurologischer Impfschaden durch Einschlafstörungen angedeutet habe. Zudem sei es zum vorübergehenden Verlust motorischer Fähigkeiten gekommen. Sie machte geltend, dass bei ihrem Sechsjährigen verschiedene Kontraindikationen vorlägen, so dass er nicht gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) geimpft werden sollte.
Das erstinstanzliche Amtsgericht gab dem Antrag des Vaters statt. Etwas differenzierter sah es nun das OLG. Die allgemeine Handhabung in der Rechtsprechung ist es (z.B. bei Masern- und Corona-Impfungen), dass der Elternteil, der nach den Empfehlungen der STIKO impfen will, dafür die Alleinsorge bekommt. Das Veto des anderen stellt dann kein Hindernis mehr dar. Anders verhält sich dies aber beispielsweise bei Nachholimpfungen gegen das Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) oder Pneumokokken. Da hierzu keine Empfehlungen der STIKO vorliegen, kann auch keine Impfnotwendigkeit im Ausnahmefall geltend gemacht werden. Ohne Zustimmung des zweiten Elternteils kann in diesen Fällen nicht geimpft werden. Und genau hier trennt sich das OLG von der Vorinstanz und hob auf Beschwerde der Mutter den Beschluss auf, dem Vater die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken zu übertragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde der Mutter aber zurückgewiesen.
Hinweis: In der ärztlichen Praxis wird die Zustimmung des zweiten Elternteils in der Regel unterstellt. Wer also gegen die Impfung ist, sollte den Kinderarzt aktiv darüber informieren.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.07.2023 - 6 UF 53/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Bei Irrtümern bleibt selbst Gerichten bei aller Einsicht und allem Verständnis oft nicht viel übrig, als mit den Achseln zu zucken. Doch dass dies bei weitem nicht immer der Fall ist, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG), bei dem die Eltern einer Teenagertochter sich einst irrten, als es um deren Namenseintragung ging.
Nach der Geburt im Jahr 2005 hatten die Eltern ihr Kind beim Standesamt mit nur einem Vornamen angemeldet, obwohl nach der Familientradition ein zweiter Vorname vorgesehen war. Das schien ihnen lange nicht aufgefallen zu sein, denn sowohl bei der Taufe als auch bei der Anmeldung in der Schule gaben sie den zweiten Vornamen mit an. Auf allen Schulzeugnissen der inzwischen 17-Jährigen standen beide Vornamen - nur im Personalausweis und im Pass nicht. Erst Ende 2022 beantragten die Eltern mit Zustimmung des Kindes die Eintragung des zweiten Vornamens in das Geburtenregister.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag zwar noch ab, das OLG aber gewährte Eltern und Kind ihren Wunsch. Zwei Gründe waren dafür ausschlaggebend: Zum einen sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände davon auszugehen, dass die Eltern bereits bei der Anzeige der Geburt den Willen hatten, der Betroffenen den Namen "Franziska Emma" zu geben. Dies ergebe sich aus der Familientradition (Großmutter und Urgroßmutter hießen Emma) und daraus, dass sowohl die Taufe als auch die Einschulung unter dem doppelten Vornamen stattgefunden haben. Wenn aber die Eltern von Anfang an diese Sorgerechtsentscheidung getroffen und nur aus Versehen nach einer schweren Geburt das Formular unvollständig ausgefüllt hatten, sei das Geburtenregister von Anfang an unrichtig gewesen und zu berichtigen. Das Gericht glaubte an das Versehen der Eltern. Deshalb ergebe sich zusätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch auf die beantragte Ergänzung.
Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Wenn sich für einen Menschen durch den tatsächlich geführten Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte, ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst.
Hinweis: Ein abgeschlossener Registereintrag darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Dies setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.08.2023 - 31 Wx 77/23
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 11/2023)
Was sagen unsere Mandanten
Ich wurde ich hier wie ein VIP vom Herr Kravack und der ganzen Kanzlei behandelt.
Her Kravack setzte sich sofort ein und verfasste auf eine Klage des Antragsgegners auf 11 Seiten seine Antwort. Er hat sich sehr viel Zeit genommen um mich anzuhören und mit klugen Fragen auch das rauszuholen um meine Interessen fachlich zu vertreten.
Er war stets besorgt mich richtig zu beraten und mich auf den laufenden zu halten. Er ist sehr engagiert und kennt sich in seinem gebiet sehr gut aus.
Außerdem sprechen wir hier über einen empatischen und sympatischen Menschen der Ihnen das Gefühl von Sicherheit und bestmöglicher juristischer Unterstützung gibt.
Daher kann ich jedem diese Kanzlei wärmstens empfehlen!

Herr Lederer,
ich finde Ihre Arbeit sehr gut und kann dem einen Beitrag in keinster Weise zustimmen. Ich habe mich immer gut behandelt und auch ernstgenommen gefühlt. Ich habe warhscheinlich selbst mehr Arbeit gemacht als ich eingebracht habe und es war weder Anlass für Sie noch Ihre Mitarbeiter mich deshalb schlechter zu behandeln.
Auch der Ausgang des Verfahrens war zu meiner Zufriedenheit. Vielen Dank

Als Dauermandantin mit meinem Betrieb werde ich stets mit vollstem Engagement von den beiden Anwälten vertreten.Selbst in äußerst schwierigen rechtlichen Fällen wird mir kompetent und immer zuvorkommend geholfen.Das letzte Beispiel hierfür war ein Verfahren in Hamburg, das durch den Einsatz der Kanzlei mit einem 5-stelligen Betrag zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Herr FA Lederer hat meine Scheidung im Jahr 2014 vorgenommen und dabei sehr pflichtbewusst meine Interessen vertreten und sich die Zeit genommen, die es braucht, um sich als Mandant gewertschätzt fühlen zu können

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